Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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und Hypothekenbücher eintragen zu lassen; wenn auflässige Grubenfelder, auf welchen solche 
Vorschüsse haften, wieder verliehen werden, haben die Bergämter das Nämliche zu beobachten. 
6l4. Dasselbe liegt ihnen in Bezug auf dergleichen Vorschüsse ob, welche künftig aus 
den unter ihrer Verwaltung stehenden Reviercassen werden ertheilt werden. 
Zu Abschnitt V. 
Zu 874. 
549. Die Grubeneigenthümer und Grubenvorstände haben nicht allein die gewöhnliche 
Vorsicht anzuwenden, um die Grubenbaue und die Arbeiter vor Gefahren zu schützen, sondern 
auch zu deren Abwendung alle diejenigen Maaßregeln zu ergreifen, welche Wissenschaft und 
Erfahrung lehren. 
Sie haben namentlich die Anordnungen, welche die Bergbehörden zu Verhütung von 
Unglücksfällen an sie ergehen lassen, genau zu befolgen und sind hierzu im Weigerungsfalle 
durch Ordnungsstrafen von 5 bis zu 50 Thlr. anzuhalten. 
Die Revierbeamten haben sich durch Besichtigung der Grubenbaue und Arbeiten davon 
zu unterrichten, ob dieselben tüchtig hergestellt sind und den Vorschriften gemäß betrieben wer- 
den, sie haben insbesondere solche Gruben, in welchen gefährliche Arbeiten umgehen, öfter als 
gewöhnlich zu befahren und die Grubenofficianten auf die zu Abwendung der drohenden Ge- 
fahren zu ergreifenden Mittel aufmerksam zu machen. Wenn der Revierbeamte wahrnimmt, 
daß durch einen fehlerhaften Betrieb Gefahr für die Arbeiter, die Bewohner der Oberfläche, für 
die Betriebsveranstaltungen, oder die Gebäude außerhalb der Grube droht, so hat er dieß so- 
fort dem Bergamte anzuzeigen und zugleich die Maaßregeln vorzuschlagen, welche zu Abwend- 
ung der Gefahr zu ergreifen sein möchten. 
Das Bergamt hat hierauf nach Gehör der Grubenofficianten die angemessenen Vorschrif- 
ten zu ertheilen und diese zu Ausführung derselben, nach Befinden durch Anwendung von 
Ordnungsstrafen, anzuhalten. 
Im Weigerungsfalle, oder wenn Gefahr im Verzuge ist, hat das Bergamt selbst die 
nöthigen Maaßregeln auf Kosten der Grubeneigenthümer zu treffen. 
Wenn der Revierbeamte oder ein anderes Mitglied der Bergverwaltungsbehörden bei der 
Befahrung einer Grube eine Gefahr wahrnimmt, deren schleunige Abhülfe nothwendig erscheint, 
so hat dieser Beamte unter seiner Verantwortlichkeit sofort die hierzu nöthigen Veranstaltungen 
zu treffen, deshalb die Officianten und Arbeiter der Grube mit Anweisung zu versehen und, 
wo nöthig, die Arbeiter und sonstige bereite Hülfsmittel benachbarter Gruben, welche die 
Eigenthümer hierzu gegen nachher auszumittelnde Vergütung zu überlassen verbunden sind, 
anzuwenden, davon aber sofort dem Bergamte Anzeige zu erstatten. 
Wenn durch irgend einen Unglücksfall ein Arbeiter verletzt worden, oder tödtlich verun- 
glückt ist, oder wenn der Betrieb durch unerwartete, gewaltsame Ereignisse gestört wird, so
	        
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