K. 469 )
All.
Tarxrordnung,
nach welcher bei den Berg= und Zehntenämtern die Gebühren gefordert
und bezahlt werden sollen.
No. Thlr. Rgr. # Pf.
1. Für die Präsentation der einlaufenden Schriften, Verordnungen und
alles Anderen, was einzeln eingeht, nebst den Beilaggen 1 —
Wenn darüber eine Bescheinigung verlangt wird, für deren Aus-
fertigng – 3.—
2. Für die Aufnahme einer Registratur über das Anbringen eines
Schurfgesuchs, einer Muthung, über Annahme oder Zurückgabe
einer Caution oder eines Depositums, über Vernehmung und
Befragung einer Person oder über sonst einen Gegenstand, nach
Beschaffenheit der Sache — 8 Ngr. — bis — 20 —
3. Für Ausstellung eines Schurfscheins= . .-——10-
4.FurdenEcntragIndasSchursbuch.. — 5 —
5. Für Verlängerung der Schurferlaubniß, einschließlich der deshalb
aufzunehmenden Registratur und des Eintrags in das Schurfbuch — 20 —
6. Für eine schriftliche Vorladung — 6—
Wenn dieselbe an mehrere Interessenten gerichtet in wegen eines
Jeden, an den sie ergehet, noch — -
7. Für eine schriftliche Recognition oder Bescheidung — 8 Ngr. — bis 1 100—
Für eine Anordnung, ein Verbot oder eine Auflage — 10 Ngr. — bis 1
9. Für eine schriftliche Erlaubnißertheilung in Betriebssachen oder sonst,
z. B. in den in §90 des Gesetzes vom 22sten Mai 1851 ge-
dachten Fällen, nebst vorausgehender Erörterung, nach Beschaffen- -
heitderSache.. 1# Thlr. — — bis 5 — —
10. Für eine mündliche Verhandlung zur Feststellung streitiger That-
sachen, einschließlich des Protocolls, nach Weitläuftigkeit der ·
Sache.. ...1Thlr—————bis 5-——-———-
11. Für pie Abfassung und Publication eines Bescheids nach erfolgter
Feststellung der Thatsachen, nach Beschaffenheit der Sache
1 Thlr. — — bis 5 — —
12. Für ein Reguisitionsschreiben an eine Behörde, nach Wichtigkeit der #
Sache und Umfänglichkeit des Schreibens — 6 Ngr. — bis 1 —
1851. 73
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