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M. II) Decret,
die Auflösung der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft und die Ueber—
nahme der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn für Rechnung des Staats
betreffend;
vom 31sten Januar 1851.
Wun, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 21c.
thun hiermit kund und fügen zu wissen:
Nachdem Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, laut des unter S. S. anliegen-
den, von Uns genehmigten Vertrags vom heutigen Tage, die von Dresden nach Görlitz er-
baute Sachsisch-Schlesische Eisenbahn und daher sowohl die auf diesseitigem als die auf König-
lich Preußischem Staatsgebiete gelegene Strecke derselben sammt Zubehör, sowie überhaupt
alles der Sächsisch -Schlesischen Eisenbahngesellschaft zustehende Eigenthum mit allen daran
haftenden Rechten und Verbindlichkeiten vom heutigen Tage ab für den diesseitigen Staatsfis-
cus eigenthümlich haben erwerben und zu dem Ende commissarisch übernehmen lassen; so
finden Wir Uns deshalb Nachstehendes zu allgemeiner Kenntniß zu bringen und beziehendlich
anzuordnen bewogen.
1. Die Sachsisch-Schlesische Eisenbahngesellschaft ist aufgelbst und die von Unserer Re-
gierung über die Bedingungen ihrer Mitwirkung bei dem Sächsisch-Schlesischen Eisenbahnun-
ternehmen unterm 20sten September 1843 abgegebene Erklärung (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1844, Seite 26 1), ingleichen die der ernannten Gesellschaft mittelst Decrets
vom 22sten August 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite 235)
ertheilte Concession zum Baue und Betriebe der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn sind für er-
loschen zu achten. Die mittelst des angezogenen Deerets bestätigten Statuten der Sachsisch-
Schlesischen Eisenbahngesellschaft treten hiermit außer Wirksamkeit.
2. Der fernere Betrieb der Sachsisch-Schlesischen Eisenbahn, welche von nun an den
Namen:
Sächsisch-Schlesische Stgatseisenbahn
führt, wird für alleinige Rechnung der Staatscasse und unter der Oberleitung Unseres Finanz-
ministeriums erfolgen, welches über die Organisation der Bahnverwaltung weitere Verfügung
und Bekanntmachung zu erlassen hat.
1851. 6