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Art. 8. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der schon jetzt zum Zollverein ge-
hörenden Staaten und der dermalen zum Steuerverein gehörenden Staaten auf, und es
können alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch
frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem
Vorbehalte
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz),
nach Maaßgabe der Artikel 9. und 10.;
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inländi-
schen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11.
Art. 9. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kontra-
hirenden Staaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.
Art. 10. In Betreff des Salzes treten die Königlich Hannoversche und die Großherzog-
lich Oldenburgische Regierung den zwischen den kontrahirenden Vereins-Regierungen ge-
troffenen Verabredungen in folgender Art bei.
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge-
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern
in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung
einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren
Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmig-
ung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und un-
ter den Vorsichtsmaaßregeln Statt finden, welche von denselben für nöthig er-
achtet werden.
C) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.
4) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr
des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen
den Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb bestehen.
e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus
Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit
Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den
Privat-Salinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der
Produktion und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat.
1) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein.