Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(282 ) 
Der nach dem Ergebnisse der Ermittelung nicht unter diesen Satz fallende Syrup hin- 
gegen bleibt für den gedachten Zeitraum mit dem Eingangszolle von Vier Thalern — — 
für den Centner belegt. 
62. 
Diese Anordnung ist auf alle vom isten Januar 1854 an zu bewirkenden Verzoll- 
ungen von Syrup zur Anwendung zu bringen. 
Hiernach haben sich Unsere Steuer= und Zollbeamte, ingleichen die Abgabepflichtigen 
zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 30sten December 1853. 
Friedrich August. 
. Johann Heinrich August Behr. 
  
Letzte Absendung: am 4ten Jannar 1854.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.