Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(81 ) 
Begleitscheincontrole auf Königlich Hannöversche Zoll= oder Steuerstellen gestellt sind, auch 
die gemeinschaftliche Revisionsstelle. 
Ergiebt sich durch die vorgenommene Revision eine unrichtige Manifestation solcher 
Ladungen dahin, daß zu derselben gehörende Gegenstände gar nicht oder in zu geringer 
Menge, oder in einer Gattung, welche die Zollfreiheit oder die Anwendung eines geringe- 
ren Zollsatzes zur Folge gehabt haben würde, declarirt sind, so wird rücksichtlich dieser 
Güter der davon für die Elbzollgeleite Hannovers, Dänemarks und Mecklenburgs, welche 
die verschwiegenen oder unrichtig angegebenen Güter nach Inhalt des Manifestes oder der 
sonst über die Ladung sprechenden Papiere erreichen sollten, zu erlegende Zoll als defrau- 
dirt angenommen, und es findet auch auf diese Fälle der Artikel 7 Anwendung. 
Die Vorschriften in dem letztgenannten Artikel haben auch die Königlich Hannöver- 
schen Zoll= und Steuerämter in Ausführung zu bringen, wenn rücksichtlich der elbniever- 
wärts durch das Königlich Dänische und die Großherzoglich Mecklenburgischen Elbzoll- 
geleite verschifften, unter Begleitscheincontrole stehenden Ladungen die bei diesen Aemtern 
vorgenommenen speciellen Reoisionen eine Abweichung von der Deelaration und eine Ver- 
kürzung der, bei Passtrung Einer oder Mehrerer der Königlich Dänischen oder Groß- 
herzoglich Mecklenburgischen Elbzollhebungsstellen zu entrichten gewesenen, Zollbeträge er- 
geben sollte. 
Artikel 9. Wenn die zu Wittenberge anlangenden Schiffe dort wegen angelegter 
Begleitscheincontrole ohne specielle Reoision zur Weiterfahrt abgefertigt werden sollen, so 
ist, bevor letzteres geschieht, davon jedesmal der gemeinschaftliche Elbzollcommissar zu be- 
nachrichtigen, und auf dessen Verlangen der Schiffer vor seiner Weiterfahrt zur Bestellung 
einer besonderen Sicherheit für die in der Auffahrt bei den Hannoverschen, Dänischen und 
Mecklenburgischen Elbzollerhebungsstellen etwa zu wenig entrichteten, oder für die in der 
Niederfahrt bei diesen Hebestellen nach Maaßgabe unrichtiger Manifestation etwa zu wenig 
zur Erhebung kommenden Gefälle anzuhalten. 
Diese Sicherheit soll jedoch ein Dritttheil derjenigen Elbzollbeträge, welche in der 
Auffahrt erwiesener Maaßen bei den Elbzollerhebungsstellen Hannovers, Dänemarks 
und Mecklenburgs entrichtet sind, oder in der Niederfahrt nach den Manifesten bei die- 
sen Erhebungsstellen zu entrichten sein werden, nicht überschreiten. 
Artikel 10. Hannover, Dänemark und Mecklenburg behalten sich, in Gemäßheit 
der Elbschifffahrtsacte, das Recht zur speeiellen Revision derjenigen Ladungen, welche 
Wittenberge in der Niederfahrt nicht passirt haben und in der Auffahrt nicht zu erreichen 
bestimmt sind, sowie zur allgemeinen Revision aller Fahrzeuge ausprücklich vor. 
Artikel 11. Die Dauer dieses Vertrags wird auf Zwölf Jahre vom 1 sten Januar 
1854 bis zum 3üsten December 1865 festgestellt. 
Derselbe soll den contrahirenden Regierungen zur Genehmigung vorgelegt und sollen 
1854. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.