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Begleitscheincontrole auf Königlich Hannöversche Zoll= oder Steuerstellen gestellt sind, auch
die gemeinschaftliche Revisionsstelle.
Ergiebt sich durch die vorgenommene Revision eine unrichtige Manifestation solcher
Ladungen dahin, daß zu derselben gehörende Gegenstände gar nicht oder in zu geringer
Menge, oder in einer Gattung, welche die Zollfreiheit oder die Anwendung eines geringe-
ren Zollsatzes zur Folge gehabt haben würde, declarirt sind, so wird rücksichtlich dieser
Güter der davon für die Elbzollgeleite Hannovers, Dänemarks und Mecklenburgs, welche
die verschwiegenen oder unrichtig angegebenen Güter nach Inhalt des Manifestes oder der
sonst über die Ladung sprechenden Papiere erreichen sollten, zu erlegende Zoll als defrau-
dirt angenommen, und es findet auch auf diese Fälle der Artikel 7 Anwendung.
Die Vorschriften in dem letztgenannten Artikel haben auch die Königlich Hannöver-
schen Zoll= und Steuerämter in Ausführung zu bringen, wenn rücksichtlich der elbniever-
wärts durch das Königlich Dänische und die Großherzoglich Mecklenburgischen Elbzoll-
geleite verschifften, unter Begleitscheincontrole stehenden Ladungen die bei diesen Aemtern
vorgenommenen speciellen Reoisionen eine Abweichung von der Deelaration und eine Ver-
kürzung der, bei Passtrung Einer oder Mehrerer der Königlich Dänischen oder Groß-
herzoglich Mecklenburgischen Elbzollhebungsstellen zu entrichten gewesenen, Zollbeträge er-
geben sollte.
Artikel 9. Wenn die zu Wittenberge anlangenden Schiffe dort wegen angelegter
Begleitscheincontrole ohne specielle Reoision zur Weiterfahrt abgefertigt werden sollen, so
ist, bevor letzteres geschieht, davon jedesmal der gemeinschaftliche Elbzollcommissar zu be-
nachrichtigen, und auf dessen Verlangen der Schiffer vor seiner Weiterfahrt zur Bestellung
einer besonderen Sicherheit für die in der Auffahrt bei den Hannoverschen, Dänischen und
Mecklenburgischen Elbzollerhebungsstellen etwa zu wenig entrichteten, oder für die in der
Niederfahrt bei diesen Hebestellen nach Maaßgabe unrichtiger Manifestation etwa zu wenig
zur Erhebung kommenden Gefälle anzuhalten.
Diese Sicherheit soll jedoch ein Dritttheil derjenigen Elbzollbeträge, welche in der
Auffahrt erwiesener Maaßen bei den Elbzollerhebungsstellen Hannovers, Dänemarks
und Mecklenburgs entrichtet sind, oder in der Niederfahrt nach den Manifesten bei die-
sen Erhebungsstellen zu entrichten sein werden, nicht überschreiten.
Artikel 10. Hannover, Dänemark und Mecklenburg behalten sich, in Gemäßheit
der Elbschifffahrtsacte, das Recht zur speeiellen Revision derjenigen Ladungen, welche
Wittenberge in der Niederfahrt nicht passirt haben und in der Auffahrt nicht zu erreichen
bestimmt sind, sowie zur allgemeinen Revision aller Fahrzeuge ausprücklich vor.
Artikel 11. Die Dauer dieses Vertrags wird auf Zwölf Jahre vom 1 sten Januar
1854 bis zum 3üsten December 1865 festgestellt.
Derselbe soll den contrahirenden Regierungen zur Genehmigung vorgelegt und sollen
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