Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Da ferner vom Directorium der Oberlausitzer landständischen Bank angezeigt worden 
ist, daß auch die Benachrichtigungen von bevorstehenden Zwangsversteigerungen, welche 
die Grund= und Hypothekenbehörden nach Vorschrift der Verordnung, die Bekanntmach- 
ungen von Zwangsversteigerungen betreffend, vom 4ten Juni 1852, unter II. (Seite 
138 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) den in der dritten Rubrik 
des Grund= und Hypothekenbuchs eingetragenen, nach Person und Aufenthalt bekannten 
Gläubigern des zwangsweise zu versteigernden Grundstücks bei fünf Thalern Strafe zu er- 
theilen haben, ihr nicht in allen Fällen geschehen seien, so wird sämmtlichen Grund= und 
Hypothekenbehörden die Befolgung dieser Vorschrift in Bezug auf die Oberlausitzer land- 
ständische Bank und den erbländischen ritterschaftlichen Creditverein hiermit in Erinnerung 
gebracht, da diese beiden Creditanstalten unzweifelhaft zu den nach Person und Aufenthalt 
bekannten hypothekarischen Gläubigern gehören. 
Dresden, am 6ten März 1854. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. schinsky. Lamm. 
25) Verordnung, 
den wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das 
Jollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins abgeschlossenen 
Vertrag betreffend; 
vom 10ten März 1854. 
Wag, Friedrich August, von GOTTE Gnaden König von 
Sachsen 2c#. 2c. 2c. 
bringen in der Beilage O den Vertrag zur öffentlichen Kenntniß, welcher von den Staa- 
ten des größeren deutschen Zollverbandes mit dem Großherzogthume Luxremburg wegen 
der Fortdauer des Anschlusses desselben an das Zollsystem Preußens und der übrigen 
Staaten des Zollvereins abgeschlossen und allseitig ratificirt worden ist. 
Hiernach haben sich Unsere Behörden und Unterthanen zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig unterzeichnet und mit Unserem 
Königlichen Siegel bedruckt. 
Geschehen zu Dresden, am 10ten März 1854. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
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