Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel beifü— 
gen lassen. 
So gegeben zu Dresden, den hten Juni 1818. 
Friedrich August. 
MRNüobert Georgi. 
Martin Oberländer. 
# 1. Der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft wird zum Bau und zum Betriebe 
einer Eisenbahn, welche sich einer Seits an die für Rechnung der genannten Gesellschaft 
in der Ausführung begriffene Bahn von Jüterbogk über Premsendorf und Falkenberg 
nach der Sächsischen Landesgrenze an dem Punkte, wo letztere von der Bahn berührt wird, 
anschließen, anderer Seits aber oberhalb Riesa bei dem Dorfe Röderau in die Leipzig- 
Dresdner Eisenbahn einmünden und welche die Benennung „Jüterbogk-Riesaer Anschluß- 
bahn“ führen soll, unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Con- 
cession ertheilt. 
. Die Concession begründet für die genannte Eisenbahngesellschaft ein ausschließen- 
des Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige, die Verbindung der nämlichen. 
Endpunkte auf directem Wege bezweckende Unternehmungen ein Verbietungsrecht zusteht, 
unbeschadet jedoch des Rechts der Königlich Sächsischen Staatsregierung, in Zukunft nach 
Befinden ähnliche, auf Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen berech- 
nete Unternehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tracts zu con- 
cessioniren. 
6a 3. Das Erxpropriationsgesetz vom 3ten Juli 1835 und die zu dessen Ausführung 
erlassenen Verordnungen haben auch auf den Bau der Jüterbogk-Riesaer Anschlußbahn 
Anwendung zu leiden und werden zu dem Ende für die fragliche Eisenbahnanlage durch 
besondere Verordnung in Kraft gesetzt werden. 
&# 4. Die &# 1 genannte Eisenbahngesellschaft ist der Königlich Sächsischen Regierung 
gegenüber bei Verlust der Concession verpflichtet, die Jüterbogk-Riesaer Anschlußbahn in 
der aus dem genehmigten Bauplane sich ergebenden Richtung vollständig auszuführen, auch 
den Bau selbst in dem Verhältnisse, in welchem der Fortgang des Expropriationsgeschäfts 
die Erwerbung des Grundes und Bodens ermöglichen wird, unverzüglich in Angriff zu 
nehmen und binnen vier Monaten von Publication der Expropriationsverordnung derge- 
 
	        
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