Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Bestätigungsdecret 
von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel bedruckt worden. 
Dresden, den 1 5ten April 1854. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
Nachtrag 
zu den Statuten der landständischen Hypotheken-, auch Leih= und Sparbank für 
das Kbniglich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz. 
Zweckder Bank. & 2. Der Zweck der Bank ist die Errichtung eines Centralpunktes insbesondere für 
die Oberlausitz zu Anlegung und Darleihung von Geldern für alle Classen der Bewoh- 
ner der Provinz, sowie des gesammten Inlandes und zwar: 
1) binsichtlich der Anlegung der Gelder: 
a) durch Annahme von Einlagen gegen Ausstellung von Sparbankbüchern, oder 
Ausgabe von Schuldverschreibungen der Sparbank nach Maaßgabe §§& 1 3, 14, 
15 der Sparbankordnung; 
b) durch Verkauf von Pfandbriefen der Hypothekenbank; 
C) durch Annahme verzinslicher und unverzinslicher Capitalien auf Conto corrente 
in den Büchern der Bank; 
2) binsichtlich der Gewährung von Darlehnen durch Ausleihung dieser Gelder, 
a) gegen Hypothek an Grundbesitzer im Königreiche Sachsen, laut der speciellen 
Bestimmung der Statutenabschnitte IV und V; 
b) gegen Verpfändung von Hypotheken, Staats= und anderen öffentlichen Credit- 
papieren, laut Beilage B; 
c) gegen Schuldverschreibungen von Communen, von Stiftungsverwaltungen und 
von Corporationen und öffentlichen Instituten, laut Beilage B. 
Bilaner. & 7. Die Bank kann dergleichen auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen 
zu keinem höheren Belaufe ausgeben, als sie Hypothekenforderungen an im Königreiche 
Sachsen gelegenen Grundstücken besitzt, so daß für die Summe der ausgegebenen Pfand- 
briefe und Banknoten stets eine mindestens gleich hohe Summe vorhandener Hypotheken- 
forderungen haftet (vergl. jedoch § 8).
	        
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