Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Die Summe der auszugebenden Banknoten ist zur Zeit auf 500,000 Thaler — — 
beschränkt. « 
810.DieHypothekenbankgewährtihreDarlehnenachdenindiesenStatutenent- 
haltenen Grundsätzen und Bestimmungen nur in baarem Gelde und eröffnet den hypothe— 
karischen Schuldnern beim Eintritte in die Bank einen, der Höhe nach bestimmten, durch 
Hypothek gedeckten Credit zur Benutzung und tritt mit ihm in laufende Rechnung, ohne 
Unterschied, ob der eröffnete Credit nach und nach zur Aufnahme neuer Darlehne für den 
Bedarfsfall oder zu Abzahlung älterer, schon hypothekarisch versicherter Capitalien gegen 
Cession der Rechte oder zu beiden Zwecken dienen soll. 
Durch die Eröffnung eines Credits erlangt der Schuldner kein unbedingtes Recht auf 
Gewährung der von ihm auf solchen, nicht sofort bei dessen Eröffnung erhobenen, oder 
auf neue, nach erfolgter Zurückzahlung, zu erhebende Darlehne, noch auf einen bestimmten 
Zinsfuß derselben. 
Pfandbriefsdarlehne werden ferner nicht bewilligt (siehe jedoch § 81). 
& 12. Alle Pfandbriefe, welche an die Bank zu Tilgung oder Minderung der Dar- 
lehne oder durch Rückkauf zurückkommen, können nicht wieder ausgegeben, sondern müssen 
nebst den dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen stets vernichtet und deren Serien, 
Nummern, Litern und Summen öffentlich bekannt gemacht werden. 
& 14. Die Bank legt jährlich den Ständen des Landkreises Rechnung ab, welche 
durch einen ständischen Ausschuß geprüft, nach Befinden monirt und sodann justificirt 
( 95), hierauf aber in einem sachgemäßen Auszuge öffentlich bekannt gemacht wird; 
Letzterer ist dem Königlichen Commissar (§ 113) vorher mitzutheilen. 
Soll die Veröffentlichung der Bilance größerer Schnelligkeit wegen vor der Justifica- 
tion erfolgen, so ist in der Bekanntmachung darauf, daß letztere noch zu erwarten stehe, 
ausdrücklich hinzuweisen und die Veröffentlichung zu wiederholen, wenn die Bilance bei 
der Justification eine Aenderung erleiden sollte. 
§ 26. Die Pfandbriefe der Bank zerfallen in kündbare und unkündbare; die Letzte- 
ren sind weder von Seiten der Inhaber noch von Seiten der Bank kündbar. 
Nur in zwei Fällen bleibt für die Bank eine Kündigung der letzteren Art der Pfand- 
briefe, mittelst öffentlichen, in die Leipziger Zeitung, ein Dresdener und ein Oberlausitzer 
Localblatt zu drei Mal einzurückenden Aufgebots, und unter Einräumung einer, vom Tage 
der ersten Insertion in die Leipziger Zeitung an zu berechnenden halbjährigen Frist vorbe- 
halten, nämlich, wenn 
1) der einmal bestimmte Zinsfuß bereits ausgegebener Pfandbriefe herabgesetzt wer- 
den soll, oder 
2) die Bank sich auflöst (§ 112). 
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Darlehne. 
Vernichtung 
von Pfand— 
briefen. 
Rechnungs- 
legung. 
Kündigung.
	        
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