Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(C 117) 
Die Seriennummer jedes nach Bestätigung dieser Statuten auszugebenden Pfandbriefs 
wird zur Unterscheidung von den älteren Pfandbriefen (vergl. §& 8) mit B bezeichnet. 
Die dazu gehörigen Zinsleisten (Talons) und Zinsscheine (Coupons) werden für 
einen je fünfjährigen, von dem Jahre der ersten Ausgabe des betreffenden Pfandbriefs an 
zu rechnenden Zeitraum ausgefertigt, die Zinsleiste mit dem Stempel der Bank und dem 
Namenszuge dreier Directoren, einschließlich des Syndicus, die Zinsscheine aber mit dem 
kleineren Bankstempel und dem Namenszuge eines Directors und des Syndicus versehen. 
Jeder Pfandbrief, Zinsleiste oder Zinsschein ohne die vorgedachte Vollziehung ist ungültig 
und werthlos. 
37. Niemand hat ein Recht auf Gewährung von Darlehnen von der Bank. Allgemeine Bei- 
Grundbesitzern des Oberlausitzer Landkreises ist gegen die Abschlagung eines Darlehns- trittsfahigkeit 
gesuchs durch das Directorium eine einmalige Berufung an die Stände des Landkreises 
gestattet, von deren Entschließung sodann die Bewilligung des Gesuchs abhängt. 
& 46. Als Häuser sind alle Grundstücke zu betrachten, zu welchen kein Areal gehört, auf 
dessen Steuereinheitswerth, ausschließlich der auf dem Gebäude= und Hofraum-Complere auser. 
haftenden Steuereinheiten, höher ist, als die Taxe der Gebäude behufs der Brandver— 
sicherung. 
Bei Hausgrundstücken, zu welchen außer dem Gebäude und Hofraume annoch ein 
Areal gehört, welches 150 □Ruthen übersteigt, wird der Steuereinheitswerth dieses 
Areals besonders und der dermalen zu bewilligende Credit nach den Grundsätzen für Feld- 
grundstücke berechnet, es darf jedoch in einem solchen Falle der auf das Feld zu gewäh- 
rende Credit niemals 1 des Steuereinheitswerths (§ 42 jeto. 48), nach Abzug der 
auf die Gebäude und den Hofraum fallenden Steuereinheiten, und der auf das Haus- 
grundstück zu gewährende Credit niemals 1 des Versicherungswerths übersteigen. 
Auf Hausgrundstücke, zu welchen kein Areal über 150 □Ruthen außer dem Gebäude 
und Hofraume gehört, können Darlehne über die Hälfte der bei der Landes-Immobiliar- 
brandversicherungsanstalt catastrirten Versicherung nicht gewährt werden. 
Wenn der Schuldner eine freiwillige Herabsetzung der Versicherungssumme ohne aus- 
drückliche Genehmigung des Directoriums bewirkt, oder eine durch die Behörde bewirkte 
nicht binnen 30 Tagen nach erfolgter Herabsetzung dem Bankdirectorium schriftlich anzeigt, 
verfällt derselbe in eine Conventionalstrafe an die Casse der Bank, welche der bewirkten 
Herabsetzung gleichkommt. Demnächst aber ist das ganze Darlehn sofort mit dem nächst- 
innestehenden Zinstermine ohne Kündigung zur Rückzahlung fällig. Darlehne auf Häuser 
sind stets kündbar. 
*55. Ist Jemandem nach erfolgter Werths= und Sicherheitsermittelung und Fest- —* 
stellung ein Credit bei der Bank eröffnet worden, so hat derselbe eine Schuld= und Pfand- chn vorrb 
schreibungen.
	        
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