Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

Ausreichung 
der Darlehne. 
Verzinsung der 
Darlehne. 
Kündigung der 
Darlehne. 
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verschreibung nach Höhe des ihm überhaupt bewilligten Credits nebst Zinsen bis zur Höhe 
von jährlich 5 3 nach einem ihm von der Bank zu gewährenden Formulare auszustellen 
und der Bank auszuantworten. 
58. Vor Ausreichung irgend eines Darlehns auf den eröffneten Credit hat der 
Schuldner die Eintragung der Hypothek nach Höhe dieses Credits nebst Zinsen bis zur 
Höhe von jährlich 59 im Grund= und Hypothekenbuche durch Ueberreichung des Hypo- 
thekenbriefs oder des über die Cession ausgefertigten Recognitionsscheins nachzuweisen. 
Der Schuldner hat über jedes einzelne auf den eröffneten Credit ausgereichte Darlehn 
ein besonders gerichtlich anzuerkennendes, das Versprechen der Verzinsung nach dem be- 
stimmten Zinsfuße mit enthaltendes Empfangsbekenntniß auszustellen. Diese Empfangs- 
bekenntnisse sind einer besonderen Stempelsteuer neben dem zu dem Hauptdocumente ver- 
wendeten Stempel nicht unterworfen. . 
Benutzt der Schuldner sofort den eröffneten Credit ganz oder theilweise, so ist in die- 
sem Falle das Empfangsbekenntniß und das Zinsenversprechen nach dem bestimmten Zins- 
fuße hinsichtlich des ausgereichten Darlehns in der Schuld= und Pfandverschreibung selbst 
mit aufzunehmen. 
& 61. Der Schuldner hat von dem Capitale, welches er von der Bank jedesmal 
inne hat, Zinsen nach dem Zinsfuße zu entrichten, welcher in dem Empfangsbekenntnisse 
(§ 58) zugesagt worden ist. 
Dieser Zinsfuß ist Seitens des Directoriums für die Dauer des jedesmaligen Darlehns 
unabänderlich, er kann jedoch auf eine gewisse Zeit von Jahren bei der Bewilligung des 
Darlehns ein verschiedener sein, welchen Falls der Zinsfuß in den Empfangsbekenntnissen 
(§ 58) für die Dauer der Jahre bestimmt ausgedrückt sein muß. 
Eine Herabsetzung oder Erhöhung des Zinsfußes bleibt dem verfassungsmäßigen Be- 
schlusse der Stände des Landkreises auf ordentlichen Provinciallandtagen vorbehalten, und 
haben sich die Schuldner der Bank diesem Beschlusse zu fügen, oder das Capital nach vor- 
gängiger halbjähriger Kündigung zurückzuzahlen (vergl. 9 78 D). 
& 78. Eine Kündigung der von der Bank gegen Hypothek gewährten Darlehne durch 
das Directorium findet nur Statt: 
a) wenn die Bank nach Beschluß der Stände des Landkreises und mit Genehmigung 
der Regierung wiederum aufgelöst werden soll; 
b) wenn eine Erhöhung des Zinsfußes bereits gewährter Darlehne von den Stän- 
den des Landkreises beschlossen werden sollte; 
0) wenn sich nach erfolgter Ereditbewilligung Unrichtigkeiten in den von dem Schuld- 
ner ertheilten Nachweisungen ergeben sollten; 
d4) wenn bei der Bewilligung des Credits offenbare Verletzungen der Statuten von 
dem Directorium verhangen worden sein sollten;
	        
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