Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(6121) 
Nachtrag zur Beilage 1, 
die Sparbankordnung betreffend. 
13. Die Bank kann gleichfalls Einlagen von 100 Thalern an und darüber gegen 
Ausstellung von Schuldverschreibungen annehmen. 
Diese Schuldverschreibungen sind von drei Directoren einschließlich des Syndicus eigen- 
händig zu vollziehen und mit dem Bankstempel zu bedrucken. Sie sind auf den Namen 
des Einlegers gestellt, und können nur durch Cession, welche gerichtlich anerkannt sein muß, 
und dem gesetzlichen Stempel unterliegt, auf einen Dritten übertragen werden. 
14. Diesen Schuldverschreibungen sind Zinsscheine beigegeben, welche auf den 
Inhaber lauten, und auf welche Zinsscheine hinsichtlich deren Verjährung, Mortiftcation, 
Vindication und Verkümmerung die §§# 30 und 33 der Hypothekenbankstatuten Anwend- 
ung finden. 
Die Ausreichung der neuen Zinsscheine findet von dem Fälligkeitstage des vor- 
letzten mit ausgegebenen Zinsscheines an, falls das Capital bis dahin nicht zurückgezahlt 
worden, oder dasselbe von der Bank gekündigt wird, ohne alle Spesen und Unkosten, 
jedoch nur gegen Vorzeigung der Schuldverschreibung, auf welcher die Ausreichung der 
Zinsscheine zu bemerken ist, an jeden Vorzeiger der Schuldverschreibung Statt. 
15. Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt auf vorausgegangene Kündigung, welche 
sowohl dem Einleger, als der Bank gestattet und deren Frist in der Schuldverschreibung 
selbst zu bestimmen ist. 
Das dem Einleger zustehende Kündigungsrecht kann nur gegen Vorzeigung der Schuld- 
verschreibung, auf welcher die Kündigung durch Vordruckung des Zahlungstags und mittelst 
Unterschrift eines Oirectors zu bemerken ist, sowie gegen Zurückgabe der bis zum Zahlungs- 
tage noch nicht fällig werdenden Zinsscheine ausgeübt werden. 
Das der Bank zustehende Kündigungsrecht wird nur bei Präsentation der Schuldver- 
schreibung behufs der Ausreichung neuer Zinsscheine durch Abstempelung des Documents 
unter Vordruckung des Zahlungstags und Beifügung der Unterschrift eines Directors aus- 
geübt; welchen Falls keine neuen Zinsscheine ausgereicht werden, und das Capital an 
dem Fälligkeitstage des letzten laufenden Zinsscheines zahlbar, die Bank aber von jeder 
weiteren Verzinsung befreit wird. 
Die Zahlung des Capitals erfolgt nur gegen Aushändigung der mit gerichtlich an- 
erkannter, auf Kosten des Besitzers zu bewirkender und dem gesetzlichen Stempel unter- 
liegender Ouittung versehenen Schuldverschreibung, deren Rückgabe die Bank von allen 
Ansprüchen befreit. 
1864. 19
	        
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