Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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siner Kreisblatt, unter Bemerkung der Nummer des Buchs und des Betrags der eingetra— 
genen Summe, öffentlich bekannt gemacht und der etwanige Eigenthümer aufgefordert wird, 
sich bei Verlust der etwa an das Buch habenden Ansprüche, binnen drei Monaten bei der 
Sparcassenadministration zu melden, während welcher Frist keine Auszahlung an Capital 
und Zinsen erfolgen darf. 
Wird während dieser Frist das Buch von einem anderen, als demjenigen, welcher die 
Anzeige gemacht hat, producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung an das Königl. 
Gericht zu Bernstadt zur Entscheidung abgegeben, wo nicht, so erhält der Anzeiger nach 
Ablauf jener Frist, wenn er zuvor bei gedachtem Gerichte sein Eigenthum und den erlitte— 
nen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung, oder ein anderes unter einer neuen fortlaufenden 
Nummer, mit der Bezeichnung „Duplicat“ versehenes Buch. Das alte ist für völlig un— 
gültig zu achten und dafür, mittelst öffentlicher Bekanntmachung, zu erklären. 
Für die, durch das vorstehende Verfahren entstehenden Kosten, hat der Einleger oder 
sein sich legitimirender Rechtsnachfolger zu stehen. 
2c. 2c. 
##14. Gegen alle in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und angedrohten 
Rechtsnachtheile findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Statt. 
20. 2c. 
  
54) Verordnung, 
F 
die Erhöhung des bisherigen Steuersatzes für Branntwein aus mehligen Stoffen, 
ingleichen des Eingangszolls für Hefe betreffend; 
vom 28sten Juni 1854. 
WZ#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
erachten, da die fernerweiten technischen Fortschritte in der Fabrikation des Branntweins 
aus mehligen Stoffen die Ertragsfähigkeit des zur Branntweinbereitung verwendeten der- 
artigen Materials hinwiederum auf eine Weise gesteigert haben, daß der in solcher Be- 
ziehung bereits durch Verordnung vom 30ssten Juli 1838 (Seite 386 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes von gedachtem Jahre) in damals entsprechender Weise zu erhöhen und 
beim Uebergange zum 14 Thalermünzfuße durch § 5 der Verordnung vom 1 ten No- 
vember 1840 (Seite 345 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom nämlichen Jahre.) 
auf 2 Ngr. für je 24 Kannen Rauminhalt der Maischgefäße festzusetzen gewesene der- 
malige Hebesatz zu dem durch § 3 des die Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabakssteuer
	        
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