Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(156 ) 
Bei den in Unserem Namen ergehenden Ausfertigungen soll sich des Titels 
Wir, von GOTTES Gnaden, Johann, König von Sachsen 2c. 2c. 1c. 
und der bisherigen Siegel so lange, bis die neuen werden zugefertigt sein, bedient werden, 
wogegen es wegen der in den an Uns gerichteten Vorträgen und Bittschriften zu gebrau- 
chenden Anrede, Submission und Aufschrift bei den bestehenden Vorschriften bewendet. 
Gegeben in Unserer Residenzstadt Dresden, am 1 0ten August 1854. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Bernhard Rabenhorst. 
Johann Heinrich August Behr. 
Johann Paul von Falkenstein. 
& 62) Verordnung, 
die Landestrauer für Se. Majestät, weiland König Friedrich August betreffend; 
vom 10ten August 1854. 
  
Mi Bezugnahme auf die bereits erfolgte Bekanntmachung über das Ableben Sr. Majestät 
des Königs Friedrich August und die aus diesem Anlasse aus dem Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts gleichzeitig ergehende besondere Verordnung werden sämmtliche 
Obrigkeiten und Kircheninspectionen andurch angewiesen, dafür besorgt zu sein, daß die 
durch das Mandat vom 1 6ten April 1831 (Gesetzsammlung Seite 91 fg.) für den Fall 
des Ablebens des Königs getroffenen Bestimmungen über die Landestrauer alsbald, nach- 
dem gegenwärtiger Erlaß zu ihrer Kenntniß gelangt, innerhalb des Bereichs ihrer amtli- 
chen Wirksamkeit im ganzen Umfange in Vollzug gesetzt werden. 
Dresden, den 1 Oten August 1854. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Für den Minister des Innern: 
Kohlschütter. v. Falkenstein. 
Eppendorf. 
  
Letzte Absendung: am 16ten August 1854.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.