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Bei den in Unserem Namen ergehenden Ausfertigungen soll sich des Titels
Wir, von GOTTES Gnaden, Johann, König von Sachsen 2c. 2c. 1c.
und der bisherigen Siegel so lange, bis die neuen werden zugefertigt sein, bedient werden,
wogegen es wegen der in den an Uns gerichteten Vorträgen und Bittschriften zu gebrau-
chenden Anrede, Submission und Aufschrift bei den bestehenden Vorschriften bewendet.
Gegeben in Unserer Residenzstadt Dresden, am 1 0ten August 1854.
Johann.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Bernhard Rabenhorst.
Johann Heinrich August Behr.
Johann Paul von Falkenstein.
& 62) Verordnung,
die Landestrauer für Se. Majestät, weiland König Friedrich August betreffend;
vom 10ten August 1854.
Mi Bezugnahme auf die bereits erfolgte Bekanntmachung über das Ableben Sr. Majestät
des Königs Friedrich August und die aus diesem Anlasse aus dem Ministerium des Cultus
und öffentlichen Unterrichts gleichzeitig ergehende besondere Verordnung werden sämmtliche
Obrigkeiten und Kircheninspectionen andurch angewiesen, dafür besorgt zu sein, daß die
durch das Mandat vom 1 6ten April 1831 (Gesetzsammlung Seite 91 fg.) für den Fall
des Ablebens des Königs getroffenen Bestimmungen über die Landestrauer alsbald, nach-
dem gegenwärtiger Erlaß zu ihrer Kenntniß gelangt, innerhalb des Bereichs ihrer amtli-
chen Wirksamkeit im ganzen Umfange in Vollzug gesetzt werden.
Dresden, den 1 Oten August 1854.
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
Für den Minister des Innern:
Kohlschütter. v. Falkenstein.
Eppendorf.
Letzte Absendung: am 16ten August 1854.