Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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schlossenen Convention über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in 
Criminal= und Polizeiuntersuchungen erwachsenden Kosten dahin abzuändern: 
Art. 1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichts— 
behörde des einen Staats an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen noth— 
wendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Be— 
hörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden, und zwar 
ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung 
der Staatscasse, oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zuweisen wird. 
(Vergl. jedoch Art. 2.) 
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet: alle 
Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhnungen, 
dann Protocollirungs-, Schreib= und Abschriftgebühren, Stempeltaren, sowie alle an Ge- 
richtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichtscassen sonst zu entrichtende 
Gebühren und andere Kosten dieser Art. 
Art. 2. Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde 
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen, und gleich den 
anderen, durch die öffentlichen Cassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen 
und in Ausgabe decretiren zu lassen. 
Da übrigens durch viese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten 
Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so 
wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Regquisition 
erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in 
die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falls 
zur Vereinnahmung deeretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Verpflichteten erlangt wer- 
den, der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird. 
Art. Z. Die Königlich Sächsischen Behörden werden die dergleichen Requisitionen 
betreffenden Correspondenzen mit entsprechender Aufschrift als Officialsachen bezeichnen, 
die Großherzoglich Sächsischen Behörden dagegen nach Maaßgabe der mit dem Fürstlich 
Thurn und Taxis'schen Hause bestehenden Verträge sich benehmen, jedoch so, daß in kei- 
nem Falle den Königlich Sächsischen Behörden Postgeld angesonnen wird. 
Art. 4. Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisttionen in polizeilichen Unter- 
suchungsfällen zur Anwendung kommen.
	        
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