Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

G191) 
werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Behörde eine 
Vergütung vieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden und zwar ohne Unter- 
schied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der Staats- 
casse, oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zuweisen wird. (Vergl. 
jedoch Art. 2.) 
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet: alle 
Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhnungen, 
dann Protocollirungs-, Schreib= und Abschriftgebühren, Stempeltaren, sowie alle an Ge- 
richtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichtscassen sonst zu entrichtende 
Gebühren und andere Kosten dieser Art. 
Art. 2. 
Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde nach den 
im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen, und gleich den anderen, 
durch die öffentlichen Cassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen und in 
Ausgabe deeretiren zu lassen. 
Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten 
Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so 
wird vie requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Regquisition 
erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in 
die allgemeine Kostenliguidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falls 
zur Vereinnahmung deeretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Verpflichteten erlangt wer- 
den, der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird. 
Art. 3. 
Die dergleichen Regquisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden sollen, 
wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftsmäßigen Dienst- 
siegel verschlossen sind, als Officialsachen im Sinne des Art. 2 8 des revidirten Postvereins- 
vertrags vom Jahre 1852 behandelt werden. 
Art. 4. 
Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Untersuchungs- 
fällen zur Anwendung kommen.
	        
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