(210 )
den Postbeamten mit unterschriftlichem Anerkenntnisse des Absenders auf der Adresse, sowie
auf dem etwa ertheilten Postscheine (Einlieferungsscheine) und in dem betreffenden post-
amtlichen Ladungsausweise (Frachtzettel) bemerkt.
Durch die auf Grund mangelhafter Verpackung oder Bezeichnung erfolgende Zurück-
weisung einer postzwangspflichtigen Sendung wird jedoch die Postzwangspflichtigkeit der-
selben nicht aufgehoben.
d) Die Zulässigkeit von Frachtstücken der im § 7 unter e. k und g bezeichneten Gat-
tungen haben die Postanstalten nach Maaßgabe der Beschaffenheit und Räumlichkeit der
Posttransportmittel, beziehungsweise nach den mit den betreffenden fremden Postverwal-
tungen bestehenden Verträgen zu beurtheilen.
§ 9. Im Allgemeinen leidet der Postzwang keine Anwendung auf Versendung aus
Orten, von wo ab, und nach Orten, wohin Postbeförderung überhaupt nicht, oder wenig-
stens nicht an dem zur Absendung bestimmten Tage stattfindet.
10. Eine besondere Ausnahme von der Postzwangspflichtigkeit findet rücksichtlich
derjenigen Muster und Proben Statt, welche zu einer nicht postzwangspflichtigen Sendung
gehören, mit derselben zugleich zur Beförderung gelangen und somit als Bestandtheile der-
selben Sendung zu betrachten sind.
& 11. Durch erpresse und nur von einem Absender für ihn oder seine Familie
(Ehegatten, Kinder oder andere in seinem Hausstande mit lebende Angehörige) abgeschick-
ten Boten oder Fuhren dürfen auch postzwangspflichtige Gegenstände befördert werden.
12. Die vorstehend in §§ 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen leiden auf alle
Privatpersonen und Privat-Transportunternehmungen zu Lande und zu Wasser (Boten-,
Fracht= und Lohnkutscherfuhrwerk, Privateisenbahnen, Dampf= und Segelschiffe) Anwen-
dung. Den Privat-Eisenbahngesellschaften bleibt jedoch die ihnen mittels Concessionsde=
crets ertheilte Befugniß, ihre eigene Dienstcorresponvenz, beziehendlich nebst den dazu ge-
hörigen Acten und Dienstsachen, zwischen ihren Dienststellen und Beamten selbst zu beför-
dern und durch das ihnen untergebene Dienstpersonal bestellen zu lassen.
Mit der vorbemerkten Ausnahme haben auch die Staatseisenbahnverwaltungen ledig-
lich solche Gegenstände zum Transport zu übernehmen, welche dem Postzwange nicht unter-
worfen sind.
13. Wer verschlossene Briefe oder andere postzwangspflichtige Gegenstände (§& 1,
a und b), außer in den laut der §§ 9, 10, 11 und 12 nachgelassenen Fällen, zur Be-
förderung annimmt, selbst oder durch Andere sammelt oder befördert, wird mit einer Geld-
buße von Zehn Thalern für jeden verbotswidrig angenommenen, eingesammelten oder
beförderten Brief oder anderen postzwangspflichtigen Gegenstand bestraft.