Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

Zu §#2 der Zusammen- 
stellung vom 29sten 
Februar 1852. 
Beschrankung der Ver- 
einserweiterung. 
Zu §8 der Zusammen- 
stellung 
Identitätsnachweis. 
(2 ) 
Die zuletzt beziehendlich unter dem 15ten Januar und dem 2 llsten Juli dieses Jahres 
(Gesetz— und Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite 6 und 157) bekannt gemachte 
Gebührentaxe für die allgemeine, beziehendlich die amtliche telegraphische Correspondenz 
innerhalb Sachsens erleidet vom 1 sten Januar 1854 ab insoweit eine Aenderung, als der 
einfache und niedrigste Gebührensatz von 15 beziehendlich 10 Neugroschen für alle De- 
peschen, deren Wortzahl sich nicht über 25 beläuft, eintritt und erst für Depeschen von 26 
bis mit 50 Worten der nächsthöhere Gebührensatz in Anwendung kommt. 
Dresden, den 2 8sten December 1853. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Opelt. 
  
Ergänzungen und Abänderungen 
der in der Beilage O zu der Bekanntmachung vom 29sten Februar 1852 
zusammengestellten Bestimmungen über die Behandlung der internationalen 
Correspondenzen im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine. 
# 1. Dem Vereine nicht angehörende deutsche Staaten dürfen nicht mit solchen ein- 
zelnen Strecken ihrer Telegraphenlinien in den Verein aufgenommen werden, welche, ohne 
neue Telegraphenstationen in das Leben zu rufen, mit schon bestehenden Vereinslinien zu- 
sammen fallen. 
#. Jeder Absender einer Depesche ist befugt, dem annehmenden Telegraphenbeamten 
seine Identität, insoweit solches 
a) entweder durch Vorweisung eines Pasfses, einer Paßkarte, oder eines von einer 
Gerichts= oder Polizeibehörde ausgestellten Certificats, 
b) oder durch die in einem der vorgedachten Wege beglaubigte eigenhändige Unter- 
schrift auf der Originaldepesche, 
) oder — bei persönlichem Erscheinen des Aufgebers — mittels Anerkennung durch 
zwei bekannte und einwandsfreie Zeugen ein für alle Mal 
geschehen kann, nachzuweisen und den Vormerk hierüber in der Depesche zu verlangen. 
In solchem Falle erhält die Depesche am Schlusse den Zusatz: „Aufgeber beglaubigt“, 
— und der dem Adressaten zu behändigenden Depeschenausfertigung wird die Bemerkung: 
„Aufgeber nach Maaßgabe der Dienstanweisung beglaubigt“ — hinzugefügt. 
Die Vereinsverwaltungen übernehmen jedoch gegenüber den Correspondenten keinerlei 
aus der vorbezeichneten Maaßregel irgend wie herzuleitende Haftung oder Schadlos- 
haltung.
	        
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