Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Doppelgleis erforderlichen Kronenbreite von mindestens 14 Dresdner Ellen herzustellen, 
die Gesellschaft aber verpflichtet, mit der Legung des zweiten Schienengleises, insoweit nicht 
einzelne Bahnstrecken gleich Anfangs damit zu versehen sind, in dem Verhältnisse vorzu- 
schreiten, in welchem die Bedürfnisse des zunehmenden Verkehrs nach dem Ermessen der 
Regierung solches erheischen. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser 
der Bahnlinie, 
die Wahl des Systems für den Oberbau und der bewegenden Kraft (Loco= 
motiven), 
die Veranstaltung für die Kreuzung der Bahn mit den öffentlichen Straßen, 
die Wahl der Stationsorte und Anhaltepunkte, 
die Anlage und Einrichtung der Bahnhöfe, 
die Projectirung der wichtigeren Hoch= und Kunstbauten überhaupt 
unterliegen der speciellen Genehmigung der Staatsregierung. 
88. 
Die Gesellschaft, als Eigenthümerin der Bahn, ist ausschließlich berechtigt, die— 
selbe zur Transportbeförderung zu benutzen, dagegen aber verpflichtet, den Betrieb auf 
selbiger sowohl was den Personen- als was den Waarentransport anlangt, auf eine, dem 
jeweiligen Bedürfnisse des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im Gange zu 
erhalten. 
In dieser Hinsicht liegt ihr namentlich ob: 
a) 
D) 
die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten und tüchtige, 
dem Bedürfnisse des Verkehrs, und besonders des Kohlentransports angemessene 
und die Sicherheit der Reisenden nicht gefährdende Beförderungsmittel für den 
Transport von Personen, Waaren und Thieren in hinlänglicher Anzahl zu 
stetem Gebrauche bereit zu halten, sowie auch die Beförderung selbst, ohne per— 
sönliche Begünstigung, nach Maaßgabe der Zeit- und Reihenfolge der Anmeldung 
und Aufgabe zu besorgen; 
den Betrieb auf der Eisenbahn von Dresden nach Tharandt in die nöthige Ueber— 
einstimmung mit dem Betriebe auf den an erstere Bahn sich anschließenden Eisen— 
bahnen zu bringen; 
dann, wenn durch Beschädigung oder Unfälle und Naturereignisse die Bahn— 
verbindung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und 
Eröffnung dieser Verbindung Sorge zu tragen, auch die bereits zum Transporte 
übernommenen Personen und Güter, ohne Erhöhung ihrer Tarifsätze, unver— 
züglich an die bedungenen Bestimmungsorte, da nöthig, auch mit anderen, als 
ihren eigenthümlichen Transportmitteln, befördern zu lassen.
	        
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