Befähigung.
Caution.
Amtsdauer.
Austritt.
Vacanzen.
Unentgeldliche
Amtsführung.
Auslagen.
(52 -)
die Befähigung dazu aufhebender Grund, so rückt derjenige ein, welcher nach ihm die
meisten Stimmen hatte.
6 57. Ausschußmitglieder können überhaupt nur solche selbstständige und dispositions-
fähige Männer sein, welche die bürgerlichen Ehrenrechte genießen oder deren fähig sein
würden, und sind daher insbesondere auch diejenigen ausgeschlossen, welche fallirt oder
mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der letzteren vollständige Befriedigung nicht
nachgewiesen ist.
Außerdem sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche mit der Gesellschaft in einem directen, nach der Entscheidung
des Ausschusses die Befähigung aufhebenden Contractsverhältnisse stehen;
b) Directoren und Beamte der Gesellschaft;
IC) diejenigen, welche sonst nach dem Ermessen des Ausschusses zur Führung eines
solchen Amtes für unfähig erklärt werden.
§ 5S. Jedes Ausschußmitglied hat im Falle der Wahlannahme vor Antritt seines
Amtes bis zu seinem Austritte eine Actie unter Zurückbehaltung der Dioidendenscheine bei
der Hauptcasse niederzulegen.
659. Allhährlich zu Ende des Monats Juni legen drei Ausschußmitglieder, und
zwar zwei der von der Generalversammlung gewählten und eines der vom Ausschusse er-
nannten, ihre Stelle nieder.
Die Reihenfolge des Austritts bestimmt bei den Erstgewählten das Loos, später das
Alter der Amtsführung.
Die Austretenden sind sofort wieder wählbar.
60. Während der Amtsdauer kann jedes Ausschußmitglied sein Amt nach einer
zwei Monate vorher beim Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich einzureichenden Anzeige
hiervon freiwillig niederlegen.
6 61. Etwaige, im Laufe des Jahres durch Todesfälle, durch Eintritt eines der im
* 57 angegebenen Behinderungsgründe oder durch freiwilligen Rücktritt eintretende Va-
canzen werden von dem Ausschusse selbst ergänzt, falls es dieser nicht vorziehen sollte, bei
dem Ausscheiden solcher Mitglieder, welche durch die Generalversammlung gewählt wor-
den sind, die Wahl bis zur nächsten Generalversammlung zu verschieben.
Die in solchen Fällen neugewählten Ausschußmitglieder treten rücksichtlich der Amts-
dauer an die Stelle derjenigen, für welche sie gewählt worden sind.
62. Die Ausschußmitglieder verwalten ihre Aemter unentgeldlich.
s63. Dagegen werden dem Ausschusse die durch seine Geschäftsführung erwachsenen
Auslagen, sowie den einzelnen Mitgliedern desselben die bei Ausübung ihrer Function ih-