Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(57) 
Einvernehmen mit dem Ausschusse festzusetzende, sonstige nutzbare Art und Weise 
werbend anzulegen; 
Z) nach Bedürfniß Darlehne bis zum vierten Theile des §& 3 angegebenen Capitals 
unter Zustimmung des Ausschusses und mit Genehmigung der Staatsregierung 
aufzunehmen und dagegen das Eigenthum der Gesellschaft zu verpfänden; 
d) einzelne von der Gesellschaft zu vorübergehenden Zwecken erworbene und ent- 
behrlich gewordene Grundstücke im Einverständnisse mit dem Ausschusse zu ver- 
äußern; 
e) alljährlich Ende Juni vorläusige und Ende December Hauptabschlüsse der Rech- 
nungen über Einnahmen und Ausgaben zu fertigen und solche dem Ausschusse 
zu gemeinschaftlicher Bestimmung der Dividendenbeträge (§ 25), sowie zur 
Prüfung, Monirung und Justificirung vorzulegen; 
f) mit jedesmaligem Hauptabschlusse der Rechnungen ein vollständiges Inventarium 
unter Werthsangabe dem Ausschusse zu überreichen; 
2) während der Bauzeit dem Ausschusse mindestens alle drei Monate einen möglichst 
ausführlichen Baubericht zu erstatten, sowie die Genehmigung desselben zu solchen 
Bauausführungen, Einrichtungen und Anschaffungen einzuholen, hinsichtlich deren 
sich die Staatsregierung die Ausschließung des Herstellungs= beziehendlich des 
Anschaffungsaufwandes für den Fall der Bahnübernahme vorbehält; 
h) die Gesellschaft bei allen und jeden Rechtsangelegenheiten activ und passiv zu 
vertreten, insonderheit, wenn die Gesellschaft Processe führt, die erkannten Eide 
Namens derselben zu leisten; 
1) mit Behörden und dritten Personen zu verhandeln und Verträge aller Art, je- 
voch was die etwaige Ueberlassung des Betriebs an den Staat, sowie die mit 
den Kohlenwerksbesitzern zu treffenden Vereinbarungen anlangt, nur im Einver- 
ständnisse mit dem Ausschusse abzuschließen; 
k) Vollmachten zu ertheilen; 
1) die für den Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen, beziehendlich mit 
Festhaltung der von dem Comite für das Dresden-Tharandter Eisenbahnunter- 
nehmen bereits übernommenen und nicht inmittelst erledigten Verpflichtungen, 
anzustellen, zu instruiren, zu entlassen und deren Gehalte, sowie außerordentliche 
Gratificationen zu bestimmen; jevoch ist die Zustimmung des Ausschusses als- 
dann erforderlich, wenn jährliche Gehalte die Summe von 500 Thalern — — 
erreichen und Gratificationen den Betrag von 50 Thalern — — überschreiten, 
unbeschadet des der Regierung zustehenden Rechts, den für den Bau der Bahn 
als Oberingenieur oder nach deren Vollendung als Betriebsdirigenten anzu- 
stellenden Beamten Sich zur Bestätigung präsentiren zu lassen; 
1854.— 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.