Verantwort—
lichkeit.
Bevollmäch—
tigter.
Cautionen.
Beaussichtig-
ung.
Inhalt.
Verwahrung.
Verbindende
Kraft.
Abänderung.
(58 -)
m) die Tare für die Beförderung auf der Bahn im Einverständnisse mit dem Aus-
schusse nach vorhet eingeholter Genehmigung der Staatsregierung festzusetzen;
n) alles dassjenige selbstständig zu thun und zu verfügen, was den Generalver-=
sammlungen und dem Ausschusse durch die Statuten nicht ausdrücklich vorbe-
halten, oder wozu des Letzteren Mitwirkung nicht erforderlich ist.
(Vergl. 9§ 6, 7, 8à, 13, 15, 17, 21, 36, 37, 45D, 46, 87, 88,
89, 90, 92.)
Beamte.
&7. Die Beamten der Gesellschaft sind dem Directorio, dessen Vorschriften sie
allenthalben genau nachzugehen haben, für ihre Handlungen verantwortlich.
. Zu Besorgung der laufenden Geschäfte und Beschlüsse des Directorii kann das
Directorium einen Bevollmächtigten wählen.
Das Directorium hat solchenfalls die getroffene Wahl öffentlich bekannt zu machen.
*#9. Sämmtliche Beamte der Gesellschaft, welche eine Casse unter sich oder eine
Vertretung auf sich haben, müssen eine vom Directorio zu bestimmende Caution leisten.
Hauptcasse.
§ 90. Die Hauptcasse besteht in Dresden unter besonderer Aufsicht des Directorit
und es hat jedes Mitglied desselben das Recht, sich von dem Bestande der ersteren zu über-
zeugen und deren Prüfung zu beantragen.
&91. In der Hauptcasse sind alle Gelder und Documente, soweit davon nicht zur
Besorgung der laufenden Geschäfte Gebrauch gemacht wird, aufzubewahren.
92. Die die Hauptcasse enthaltenden Behältnisse sind mit drei Schlössern verwahrt,
wozu die drei verschiedenen Schlüssel von zwei Directoren, worunter der stellvertretende
Director sein kann, und dem Cassirer oder dem, der in Behinderungsfällen des Letzteren
Stelle vertritt, verwahrt werden.
Statuten.
93. Jeder Actieninhaber ist den in gegenwärtigen Statuten enthaltenen Bestimm-
ungen unterworfen, ohne daß ihm dagegen die Ausflucht der Nichtkenntniß zu Statten
kommt.
§ 94. Abänderungen der Statuten, mögen diese bleibend sein oder in zeitweiligen
Ausnahmen bestehen, können nur in Generalversammlungen beschlossen werden und be-
dürfen der Genehmigung der Staatsregierung.