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20) Verordnung,
einige Bestimmungen über die polizeiliche Competenz der Bergämter betreffend;
vom Sten Mai 1856.
D. sich die Nothwendigkeit herausgestellt hat, Bestimmungen darüber, wie es nach dem
Uebergange der Berggerichtsbarkeit von den Bergämtern an andere Gerichte mit der Hand-
habung der Polizei beim Regalbergbaue gehalten werden soll, zu treffen und die gegen-
seitigen polizeilichen Befugnisse der Bergbehörden und der Ortspolizeiobrigkeiten festzustellen,
so verordnen die Ministerien des Innern und der Finanzen, wie folgt:
#1. In Ansehung der allgemeinen Polizei auf Bergwerksräumen — im Gegensatze
zu der den Bergämtern durch das Gesetz vom 22sten Mai 1851 und die Ausführungs-
verordnung vom 1 6ten December 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1851,
Seite 201 fg. und Seite 41 3 fg.) zugewiesenen eigentlichen Bergpolizei — verbleibt
den Bergämtern auch ferner in Gemäßheit des Gesetzes D. vom 30sten Januar 1835,
36, 2, d (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1835, Seite 96) die polizeiliche Auf-
sicht innerhalb der zum Betriebe des Bergbaues selbst bestimmten gangbaren Tag= und
Grubengebäude, Locale und Räume neben der auf § 252 der allgemeinen Städteordnung
(Sammlung der Gesetze und Verordnungen von 1832, Seite 79) § 8 der Land-
gemeindeordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1838, Seite 433) und § 36 des
ebenerwähnten Gesetzes D. vom 30sten Januar 1835 gegründeten Competenz der Orts-
polizeibehörden und ohne Schmälerung der gesetzlichen Befugnisse der Letzteren.
Hiernach haben die Bergämter zwar neben den competenten Ortspolizeibehörden die
Befolgung der polizeilichen Vorschriften in und auf jenen Räumen zu überwachen und
wahrgenommene Unregelmäßigkeiten abzustellen; sie haben sich jedoch einer weiter gehenden
Einmischung in die Handhabung der Polizeipflege zu enthalten und namentlich die Bestraf-
ung wirklicher Polizeivergehen den Ortspolizeibehörden zu überlassen.
Dagegen haben sich die Ortspolizeibehörden hinsichtlich obiger Räume, sowie bei Ver-
waltung der Wohlfahrts= und Nahrungspolizei vor Erlassung polizeilicher Verfügungen
und allgemeiner Anordnungen, wodurch das bergmännische Interesse berührt wird, oder
berührt werden könnte, jedesmal mit den zuständigen Bergbehörden zu vernehmen, auch
bei Localexpeditionen in vorgedachten Räumen die jedesmal anwesenden Grubenvorsteher
oder deren Beauftragte zuzuziehen.
& 2. Wenn auf einer Grube durch irgend einen Unglücksfall ein Arbeiter oder sonst
Jemand verletzt oder tödtlich beschädigt worden, so ist — wie in Abänderung der beiden
letzten Sätze im § 49 der Ausführungsverordnung vom 16ten December 1851 (Gesetz-