Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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M 49) Bekanntmachung, 
die dermalige Contrasignatur der Landrentenbriefe und die Verwendung 
vorräthiger Zinsbogen betreffend; 
vom ilten August 1856. 
N das Königliche Finanzministerium angeordnet hat, daß der bei der Königlichen 
Landrentenbankverwaltung noch vorhandene Vorrath von Zinsbogen-Formularen zu Land- 
rentenbriefen aller sechs Classen, welche mit den Facsimile's des nunmehr verstorbenen 
Bankcassirers Jäppelt noch versehen sind, mit den vom 1 sten October d. J. an zu ereiren- 
den Landrentenbriefen bis zu Erschöpfung dieses Vorraths ausgegeben, die gedachten neuen 
Landrentenbriefe, welche im heurigen Michaelistermine zur Ausgabe gelangen aber, von 
dem interimistischen Verwalter der Landrentenbankcasse, Calculator Korb, mit den Worten: 
Korb 
in Stellvertretung 
des Cassirers. 
unterschrieben werden; so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1 1#ten August 1856. 
Königliche Landrentenbankverwaltung. 
Dr. Schaarschmidt. 
Reuter. 
  
  
das Feldmessergeschäft betreffend; 
vom Sten August 1856. 
In der Verordnung vom Isten Juni 1838, die Prüfung und Verpflichtung der Feld— 
messer betreffend, (Seite 383 des Gesetz- und Verordnungsblattes) ist, sowie späterhin 
auch in der Verordnung vom 1 9ten Januar 1852, die allgemeine Verpflichtung geprüf- 
ter Feldmesser und Techniker betreffend, (Seite 49 fg. des Gesetz= und Verordnungsblat- 
tes) den Behörden anempfohlen worden, geodätische Arbeiten vorzugsweise geprüften 
Feldmessern zu übertragen. Dabei sind aber Bestimmungen darüber, ob und inwieweit 
geprüfte und verpflichtete Feldmesser ausschließlich zu verwenden seien, einer späteren 
Zeit vorbehalten geblieben. 
Nach der seitdem eingetretenen Vermehrung ihrer Anzahl ist es jetzt an der Zeit be- 
funden worden, die bisher ausgesetzt gebliebenen Bestfimmungen hierüber, wie folgt, zu 
treffen:
	        
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