(' 135 )
3) für die vier amtshauptmannschaftlichen Bezirke des Regierungsbezirks Leipzig durch
die ritterschaftlichen Kreisstände des Leipziger Kreises;
4) für den 4ten amtshauptmannschaftlichen Bezirk des Regierungsbezirks Dresden
(Freiberg), ingleichen für den sten, 2ten und 3ten des Regierungsbezirks
Zwickau durch die ritterschaftlichen Kreisstände des Erzgebirgischen Kreises;
endlich
5) für den 4ten amtshauptmannschaftlichen Bezirk des Regierungsbezirks Zwickau
(Plauen) durch die ritterschaftlichen Kreisstände des Voigtländischen Kreises
zu erfolgen haben.
4. Nach § 1 der Verordnung vom 30sten September vorigen Jahres (Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 370) steht für den Regierungsbezirk Zwickau die Errichtung
einer neuen (5ten) Amtshauptmannschaft in Aussicht.
Um daher die Bildung der kreisständischen Commissionen der präsumtiven künftigen
Zahl und Abgrenzung der amtshauptmannschaftlichen Bezirke in dem genannten Regierungs-
bezirke schon jetzt thunlichst anzupassen, sind für den Bezirk der 2ten Amtshauptmann-
schaft des letzteren (Zwickau) anstatt einer, vielmehr zwei selbstständige Commissionen
niederzusetzen und zwar dergestalt, daß der Sprengel der einen
die Amtsbezirke Remse, Crimmitzschau, Werdau, Zwickau, Wildenfels
und Kirchberg;
derjenige der anderen
die Amtsbezirke Schneeberg, Schwarzenberg, Eibenstock, Johann-
georgenstadt und Scheibenberg
umfaßt.
Die ritterschaftlichen Kreisstände des Erzgebirgischen Kreises und beziehendlich die
Kreisdirection zu Zwickau haben sich bei den von ihnen zu veranstaltenden Wahlen hier-
nach zu achten.
& 5. Die Amtshauptmannschaften der Regierungsbezirke Dresden, Leipzig und
Zwickau haben die nach § 3 Alin. 2 des Gesetzes von ihnen zu machenden Vorschläge
für die jeder Bezirkscommission zuzuordnenden drei bäuerlichen oder dem Gewerbstande
angehörenden Grundbesitzer längstens bis Ablauf der ersten Hälfte des Monats September
an die Kreisdirection gelangen zu lassen.
Dieselben können nach Ermessen des Amtshauptmanns auch auf mehrere Personen,
als die Zahl der zu besetzenden Stellen, einschließlich der Stellvertreter (§ 6), beträgt,
gerichtet werden. Es ist aber in dem einen und dem anderen Falle geeignete Rücksicht
darauf zu nehmen, daß die Vorgeschlagenen ihrem Wohnsitze nach verschiedenen Gegenden
des Bezirks angehören.