Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Als Ort der Zusammenkunft ist der Sitz der Amtshauptmannschaft oder, nach Er— 
messen des Vorsitzenden, ein anderer, innerhalb des betreffenden amtshauptmannschaftlichen 
Bezirks passend gelegener Ort zu bestimmen. 
6 9. Die Commissionen haben sich bei dieser Zusammenkunft lediglich mit der Auf— 
stellung der friedensrichterlichen Candidatenlisten, nach Maaßgabe der in den 88 1—3 
des Gesetzes dafür ertheilten Vorschriften und gegebenen Anhaltepunkte, mit Ausschluß 
aller anderen kreis- und provincialständischen Angelegenheiten, zu beschäftigen. 
Zur Erleichterung und schnelleren Erledigung des Geschäfts ist von dem Vorsitzenden 
schon vor dem Zusammentritte der Commission ein Verzeichniß derjenigen, unter die § 1 
des Gesetzes gedachten Kategorien fallenden Grundbesitzer und sonstigen notabeln Ein- 
wohner des Bezirks zusammenzustellen, welche seiner persönlichen Ansicht nach als Candidaten 
für das friedensrichterliche Amt vorzugsweise in Betracht zu ziehen sein dürften. Dasselbe 
kann nach Ermessen des Vorsitzenden dem oben §# Alin. 2 gedachten Circulare zur vor- 
läufigen Kenntnißnahme beigefügt oder auch erst in der versammelten Commission zur 
Vorlage gebracht werden und ist bei der Berathung zu Grunde zu legen. 
Jedem Mitgliede der Commission steht jedoch das Recht zu, auf dessen Ergänzung 
durch solche, darin nicht aufgeführte Personen anzutragen, die es als zur Berücksichtigung 
geeignet, seiner Seits in Vorschlag zu bringen sich veranlaßt finden sollte. 
Ueber die Zahl der innerhalb der einzelnen Amtsbezirke zu besetzenden friedensrichter- 
lichen Stellen, welche nach § 3 Alin. 1 des Gesetzes bei Aufstellung der Candidatenlisten 
in quantitativer Beziehung den Maaßstab abzugeben hat, wird, nach Erfolg der im § 2 
des Gesetzes deshalb dem Könige vorbehaltenen Bestimmung, den Vorsitzenden der Com- 
missionen noch vor dem Zusammentritte der letzteren das Nöthige bekannt gemacht werden. 
Mit Rücksicht hierauf ist sodann die Candidatenliste für jeden Amtsbezirk gesondert in 
Berathung zu nehmen und festzustellen. Zur Aufnahme in dieselbe können nur solche 
Personen gelangen, binsichtlich welcher die Mehrheit der Commission, den Vorsitzenden 
mitgerechnet, sich zu einem Vorschlage vereinigt. 
Es wird den Commissionen anempfohlen, bei der von ihnen zu treffenden Auswahl, 
nächst der in erster Linie stehenden persönlichen Würdigkeit und Befähigung der vorzu- 
schlagenden Candidaten auch auf deren präsumtive Bereitwilligkeit zur Uebernahme des 
friedensrichterlichen Amtes die geeignete Rücksicht zu nehmen. 
Ueber die Verhandlung ist durch den Vorsitzenden oder ein anderes, von ihm zu be- 
auftragendes Commissionsmitglied ein den Verlauf der ersteren in Kürze darlegendes 
Protocoll aufzunehmen, welches der Vorsitzende, unter Beifügung der durch Beschluß der 
Commission festgestellten, mit seiner Unterschrift zu beglaubigenden Candidatenliste, an die 
Kreisdirection zur Weiterbeförderung an das Ministerium des Innern einzureichen hat.
	        
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