Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Zu 817 fg. 
des Gesetzes 
vom 11ten Au— 
gust 1855. 
( 140) 
ungsacte besonders einzuladen. Den Ortsgerichtspersonen und Gemeindevorständen des 
Bezirks ist Zeit und Ort des ersteren mittels patentarischen Erlasses bekannt zu machen 
und sind diejenigen, welche dem Amtsbezirke angehören, innerhalb dessen die Verpflichtung 
vor sich geht, zum persönlichen Erscheinen vorzuladen, während den übrigen die freiwillige 
Betheiligung anheim gestellt bleibt. 
Nach erfolgter Verpflichtung hat der Amtshauptmann die nunmehrigen Friedensrichter, 
unter Aushändigung des für einen jeden bestimmten Amtssiegels, in ihre Function einzu- 
weisen und den anwesenden Ortsgerichtspersonen und Gemeindevorständen in ihrer amt- 
lichen Eigenschaft vorzustellen. 
Ueber den Verlauf des ganzen Acts ist von einem Actuar oder Protocollanten des 
Gerichtsamtes ein von den bei der Handlung Betheiligten unterschriftlich zu vollziehendes 
Protocoll aufzunehmen und durch die Amtshauptmannschaft an die Kreisdirection einzu- 
senden, von wo es, nach davon gemachtem Gebrauche, zu den amtshauptmannschaftlichen 
Acten zurückgelangt. 
Die obigen Vorschriften gelten, unter den entsprechenden Modificationen, auch für die 
später vereinzelt vorkommenden friedensrichterlichen Verpflichtungsacte. 
17. Die Vereinigung der sämmtlichen Friedensrichter jedes amtshauptmannschaft- 
lichen Bezirks zu einer berathenden Versammlung am Sitze der Amtshauptmannschaft oder 
an einem anderen, dazu zu bestimmenden Orte des Bezirks soll bis auf Weiteres in der 
Regel allzjährlich einmal, im Laufe der Monate Januar bis März stattfinden. Ausnah- 
men von dieser Regel hat die Kreisdirection zu beschließen. Im ersten Jahre der Wirk- 
samkeit des friedensrichterlichen Instituts kann die Zusammenkunft nach Ermessen des Amts- 
hauptmanns auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden oder, nach Befinden, unter Ge- 
nehmigung der Kreisdirection überhaupt noch ausgesetzt bleiben. 
Die, behufs der einzuholenden Genehmigung, mindestens 4 Wochen vor dem gewähl- 
ten Termine von dem Amtshauptmanne an die Kreisdirection zu erstattende Anzeige muß 
enthalten: 
1) Zeit und Ort der Versammlung; 
2) die Angabe der Angelegenheiten, welche der Amtshauptmann zur Berathung zu 
stellen beabsichtigt; 
3) die Bemerkung, inwiefern eine Theilnahme der im § 17 Alin. 3 des Gesetzes 
gedachten, durch Königliche Entschließung bezeichneten städtischen Magistratsperso- 
nen, so weit dergleichen vorhanden, sich als wünschenswerth darstelle? 
Diie Kreisdirection wird bei Hinausgabe ihrer Entschließung zugleich die Gegenstände 
bezeichnen, die sie ihres Orts oder auf erhaltene Veranlassung des Ministeriums des In- 
nern zur Berathung an die Bezirksversammlung gebracht wissen will, ingleichen wegen des 
Vorsitzes mit Rücksicht auf die Disposition im § 20 des Gesetzes Bestimmung treffen. 
& 18. Die Einladung der Friedensrichter zur Theilnahme an der Bezirksversamm-
	        
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