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am 30. Mai von 9½ Uhr nachmittags bis
2 Uhr nachts.
am 3. Juni von 12⅛½ Uhr nachmittags bis
4½⅛ Uhr nachmittags.
am 3. Juni von 9½ Uhr nachmittags bis
2 Uhr nachts.
am 4. Juni von 1½ Uhr nachmittags bis
5½ Uhr nachmittags.
am 4. Juni von 9⅛ Uhr nachmittags bis
2 Uhr nachts.
2. Das Schußfeld wird nördlich durch die Verbindungslinie
von Tonne H. — 6, südlich
durch die Verbindungslinie Grodener Bake
— Tonne 16 begrenzt.
3. Während der Schießzeiten ist das Ankern,
Kreuzen, Passieren usw. des zwischen den
Begrenzungslinien liegenden Teils des Elbefahrwassers
verboten.
4. Zur Durchführung des Verbots werden
2 Dampfer unter hamburgischer Dienstflagge
verwendet, welche an den Grenzen des Schußfeldes
kreuzen werden. Beide Dampfer
führen am Tage während der Schießzeiten
eine rote Flagge im Topp als Unterscheidungszeichen,
nachts eine rote Laterne
über dem Topplicht.
5. Anordnungen dieser Dampfer und durch
Signale von Land gegebenen Anweisungen
ist sofort Folge zu leisten. Nach Beendigung
jeden Schießens an jedem Tage wird Flagge
„B“ niedergeholt und ein schwarzer Ball an
an dem Signalmast geheißt werden; nachts
wird die Beendigung des Schießens durch
10 Blinke auf und nieder mit dem Scheinwerfer
an beide Absperrdampfer gegeben. Auf diese
Seichen können sämtliche Dampfer und
egelfahrzeuge auf eigene Gefahr passieren.
Es ist hierbei auf die noch nicht eingeholten
Schlepptrossen zu achten. An jedem Schießtage
wird pon der IV. Matrosen-Artillerie-Abteilung
ein Dampffahrzeug zgestellt
werden, welches sich in Stromlee an der
Grenze des Schußfeldes aufhält und 2½
Stunde vor Beginn, sowie unmittelbar nach
Beendigung des Schießens, Fahrzeuge, die
das Schußfeld passieren wollen, gegen den
Strom hindurchschleppt. Das Schleppen
dieser Fahrzeuge geschieht jedoch auf eigene
Gefahr derselben, so daß der Schlepper für
eventl. Beschädigungen durch das Schleppen
nicht haftbar ist.
6. a) Während der Vorbereitung bzw. Unterbrechung
des Schießens — Signal:
Internationale Flagge „B“ in Kugelbake
und Grimmerhörn halbgeheißt — können
passieren: Kriegsschiffe, Post= und
Passagierdampfer.
b) Während des Schießens — Signal: „B“
vorgeheißt — darf nicht Fassiert werden.
Es wird nach Möglichkeit den unter a)
aufgeführten Schiffen durch Halbholen
der Flagge „-B“ die Erlaubnis zum
Passieren erteilt werden. Sollte jedoch
bei Annäherung eines Schiffes die
Flagge „B“ aus besonderem Grunde
vorgeheißt bleiben, so ist das Passieren
verboten.
) Große und schnelle Dampfer, sowie Segelfahrzeuge
mit mindestens 10 sm Fahrt
mit Strom, die sich als solche durch Setzen
der Nationalflagge im Vortopp kenntlich
u machen haben, können tags bis einschlieblich
27. April unter den unter
a) und b)
passieren.
d) Flagge „B“ und Ball werden niedergeholt,
sobald das Schußfeld von den
Schleppdampfern, Schlepptrossen und
Scheiben geräumt ist und ohne Gefahr
passiert werden kann.
7. Sollte an einem der genannten Tage nicht
geschossen werden, so unterbleibt die Absperrung
des Fahrwassers. Vom Cuxhavener
Leuchtturm wird dann an der Waseierseite
eine rote Flagge wehen; der Schiffsverkehr
im Schießgebiet ist damit freigegeben. Auf
Scheibenflösse und Schwimmschlepptrossen
muß jedoch geachtet werden.
8. Das Feuerschiff Elbe V wird an einigen
Tagen zwischen dem 28. April und 4. Juni
während des Schießens weggeschleppt und
nach Beendigung desselben wieder ausgelegt.
9. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung
werden in Gemäßheit der Bekanntmachung
Eines Hohen Senats vom 26. April
1907 mit Geldstrafe bis 100 Mark bestraft.
10. Es wird streng gewarnt, blindgegangene
Granaten beim Auffinden mitzunehmen oder
zu versuchen, den Zünder herauszuschrauben,
da die Geschosse bei jeder Bewegung krepieren
können. «
11. Über den Fund scharfer, nicht krepierter
Granaten ist der Ortsbehörde oder dem Kaiserlichen
Artilleriedepot Cuxhaven sofort Anzeige
zu erstatten. Die scharfen Geschosse sind an
einem roten Anstrich mit schwarzer Spitze
zu erkennen. ·
12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 23. März
1914 in Kraft.
Hamburg, den 23. Februar 1914.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und
Gewerbe.
erwähnten Bedingungen