Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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am  30.  Mai  von  9½  Uhr  nachmittags  bis
2  Uhr  nachts.
am  3.  Juni  von  12⅛½  Uhr  nachmittags  bis
4½⅛  Uhr  nachmittags.
am  3.  Juni  von  9½  Uhr  nachmittags  bis
2  Uhr  nachts.
am  4.  Juni  von  1½  Uhr  nachmittags  bis
5½  Uhr  nachmittags.
am  4.  Juni  von  9⅛  Uhr  nachmittags  bis
2  Uhr  nachts.
2.  Das  Schußfeld  wird  nördlich  durch  die  Verbindungslinie
  von  Tonne  H.  —  6,  südlich

durch  die  Verbindungslinie  Grodener  Bake

—  Tonne  16  begrenzt.

3.  Während  der  Schießzeiten  ist  das  Ankern,
Kreuzen,  Passieren  usw.  des  zwischen  den
Begrenzungslinien  liegenden  Teils  des  Elbefahrwassers
  verboten.

4.  Zur  Durchführung  des  Verbots  werden
2  Dampfer  unter  hamburgischer  Dienstflagge
verwendet,  welche  an  den  Grenzen  des  Schußfeldes
  kreuzen  werden.  Beide  Dampfer
führen  am  Tage  während  der  Schießzeiten
eine  rote  Flagge  im  Topp  als  Unterscheidungszeichen,
  nachts  eine  rote  Laterne
über  dem  Topplicht.

5.  Anordnungen  dieser  Dampfer  und  durch
Signale  von  Land  gegebenen  Anweisungen
ist  sofort  Folge  zu  leisten.  Nach  Beendigung
jeden  Schießens  an  jedem  Tage  wird  Flagge
„B“  niedergeholt  und  ein  schwarzer  Ball  an
an  dem  Signalmast  geheißt  werden;  nachts
wird  die  Beendigung  des  Schießens  durch
10  Blinke  auf  und  nieder  mit  dem  Scheinwerfer
an  beide  Absperrdampfer  gegeben.  Auf  diese
Seichen  können  sämtliche  Dampfer  und

egelfahrzeuge  auf  eigene  Gefahr  passieren.
Es  ist  hierbei  auf  die  noch  nicht  eingeholten
Schlepptrossen  zu  achten.  An  jedem  Schießtage
  wird  pon  der  IV.  Matrosen-Artillerie-Abteilung
  ein  Dampffahrzeug  zgestellt
werden,  welches  sich  in  Stromlee  an  der
Grenze  des  Schußfeldes  aufhält  und  2½
Stunde  vor  Beginn,  sowie  unmittelbar  nach
Beendigung  des  Schießens,  Fahrzeuge,  die
das  Schußfeld  passieren  wollen,  gegen  den
Strom  hindurchschleppt.  Das  Schleppen
dieser  Fahrzeuge  geschieht  jedoch  auf  eigene
Gefahr  derselben,  so  daß  der  Schlepper  für
eventl.  Beschädigungen  durch  das  Schleppen
nicht  haftbar  ist.

6.  a)  Während  der  Vorbereitung  bzw.  Unterbrechung
  des  Schießens  —  Signal:
Internationale  Flagge  „B“  in  Kugelbake
und  Grimmerhörn  halbgeheißt  —  können
passieren:  Kriegsschiffe,  Post=  und
Passagierdampfer.

 

b)  Während  des  Schießens  —  Signal:  „B“
vorgeheißt  —  darf  nicht  Fassiert  werden.
Es  wird  nach  Möglichkeit  den  unter  a)
aufgeführten  Schiffen  durch  Halbholen
der  Flagge  „-B“  die  Erlaubnis  zum
Passieren  erteilt  werden.  Sollte  jedoch
bei  Annäherung  eines  Schiffes  die
Flagge  „B“  aus  besonderem  Grunde
vorgeheißt  bleiben,  so  ist  das  Passieren
verboten.

)  Große  und  schnelle  Dampfer,  sowie  Segelfahrzeuge

  mit  mindestens  10  sm  Fahrt
mit  Strom,  die  sich  als  solche  durch  Setzen
der  Nationalflagge  im  Vortopp  kenntlich
u  machen  haben,  können  tags  bis  einschlieblich
  27.  April  unter  den  unter
a)  und  b)
passieren.

d)  Flagge  „B“  und  Ball  werden  niedergeholt,
  sobald  das  Schußfeld  von  den
Schleppdampfern,  Schlepptrossen  und
Scheiben  geräumt  ist  und  ohne  Gefahr
passiert  werden  kann.

7.  Sollte  an  einem  der  genannten  Tage  nicht
geschossen  werden,  so  unterbleibt  die  Absperrung
  des  Fahrwassers.  Vom  Cuxhavener
Leuchtturm  wird  dann  an  der  Waseierseite
eine  rote  Flagge  wehen;  der  Schiffsverkehr
im  Schießgebiet  ist  damit  freigegeben.  Auf
Scheibenflösse  und  Schwimmschlepptrossen
muß  jedoch  geachtet  werden.

8.  Das  Feuerschiff  Elbe  V  wird  an  einigen
Tagen  zwischen  dem  28.  April  und  4.  Juni
während  des  Schießens  weggeschleppt  und
nach  Beendigung  desselben  wieder  ausgelegt.

9.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bekanntmachung
  werden  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung
  Eines  Hohen  Senats  vom  26.  April
1907  mit  Geldstrafe  bis  100  Mark  bestraft.

10.  Es  wird  streng  gewarnt,  blindgegangene
Granaten  beim  Auffinden  mitzunehmen  oder
zu  versuchen,  den  Zünder  herauszuschrauben,
da  die  Geschosse  bei  jeder  Bewegung  krepieren
können.  «

11.  Über  den  Fund  scharfer,  nicht  krepierter
Granaten  ist  der  Ortsbehörde  oder  dem  Kaiserlichen
  Artilleriedepot  Cuxhaven  sofort  Anzeige
zu  erstatten.  Die  scharfen  Geschosse  sind  an
einem  roten  Anstrich  mit  schwarzer  Spitze
zu  erkennen.  ·

12.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  23.  März
1914  in  Kraft.

Hamburg,  den  23.  Februar  1914.
Die  Deputation  für  Handel,  Schiffahrt  und
Gewerbe.

erwähnten  Bedingungen