Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
12“4. Stück vom Jahre 1857. 
  
  
  
& 67) Decret 
wegen Bestätigung der umgearbeiteten Statuten der landständischen Bank des 
Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz; 
vom Züsten August 1857. 
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 124. 2c. 
haben auf das durch Unsere Ministerien der Justiz und des Innern Uns vorgetragene 
Gesuch der Stände des Landkreises im Markgrafthume Oberlausitz, nachdem die unterm 
1! Iten April 1850 bestätigten Statuten der landständischen Hypotheken-, auch Leih= und 
Sparbank für das Markgrafthum Oberlausitz nebst dem unterm 15ten April 1854 be- 
stätigten Nachtrage zu denselben umgearbeitet worden, den nachstehenden, Uns vorgelegten 
neu redigirten Statuten dieser Anstalt, welche letztere von nun an die Firma: „landständische 
Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz“ führen wird und alle von 
der vormaligen landständischen Hypotheken-, auch Leih= und Sparbank für das Markgraf- 
thum Oberlausitz eingegangenen Verbindlichkeiten zu vertreten und zu erfüllen hat, Unsere 
Bestätigung dergestalt ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben 
genau nachgegangen werden soll. 
Zugleich wollen Wir die mittelst Unserer Decrete vom 1 7ten April 1850, löten 
April 1854 und vom 2ten Januar 1857 der landständischen Hypotheken-, auch Leih- 
und Sparbank für das Markgrafthum Oberlausitz verliehenen Privilegien zur Ausgabe 
von auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen unter dem Namen: 
„Banknoten“ auf die an deren Stelle tretende landständische Bank des Königlich Sächsischen 
  
Markgrafthums Oberlausitz unter den in der Beilage □ enthaltenen Bedingungen hierr 
durch in Gnaden übertragen. 
Auch lassen Wir es bei den der genannten Bank bisher bereits bewilligt gewesenen, 
in §§ 9, 10, 11, 12, 14, 47, 48, 49 erwähnten Rechtsvergünstigungen, sowic bei den 
1857. 34 
  
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