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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
12“4. Stück vom Jahre 1857.
& 67) Decret
wegen Bestätigung der umgearbeiteten Statuten der landständischen Bank des
Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz;
vom Züsten August 1857.
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 124. 2c.
haben auf das durch Unsere Ministerien der Justiz und des Innern Uns vorgetragene
Gesuch der Stände des Landkreises im Markgrafthume Oberlausitz, nachdem die unterm
1! Iten April 1850 bestätigten Statuten der landständischen Hypotheken-, auch Leih= und
Sparbank für das Markgrafthum Oberlausitz nebst dem unterm 15ten April 1854 be-
stätigten Nachtrage zu denselben umgearbeitet worden, den nachstehenden, Uns vorgelegten
neu redigirten Statuten dieser Anstalt, welche letztere von nun an die Firma: „landständische
Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz“ führen wird und alle von
der vormaligen landständischen Hypotheken-, auch Leih= und Sparbank für das Markgraf-
thum Oberlausitz eingegangenen Verbindlichkeiten zu vertreten und zu erfüllen hat, Unsere
Bestätigung dergestalt ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben
genau nachgegangen werden soll.
Zugleich wollen Wir die mittelst Unserer Decrete vom 1 7ten April 1850, löten
April 1854 und vom 2ten Januar 1857 der landständischen Hypotheken-, auch Leih-
und Sparbank für das Markgrafthum Oberlausitz verliehenen Privilegien zur Ausgabe
von auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen unter dem Namen:
„Banknoten“ auf die an deren Stelle tretende landständische Bank des Königlich Sächsischen
Markgrafthums Oberlausitz unter den in der Beilage □ enthaltenen Bedingungen hierr
durch in Gnaden übertragen.
Auch lassen Wir es bei den der genannten Bank bisher bereits bewilligt gewesenen,
in §§ 9, 10, 11, 12, 14, 47, 48, 49 erwähnten Rechtsvergünstigungen, sowic bei den
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