Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Zweigspar- 
banken. 
Auflösung der 
Bank. 
Oberaufsicht. 
Aenderung der 
Statuten. 
Pfandbriefe. 
Summe der 
Pfandbriefe. 
( 224 ) 
begründet worden sind. Insbesondere wird an den im §& 8 der Statuten vom 9./17. April 
1850 getroffenen besonderen Anordnungen etwas nicht geändert. 
& 23. Die Errichtung von Zweigsparbanken bleibt dem Beschlusse der Stände des 
Landkreises vorbehalten und kann nur mit Genehmigung der Regierung erfolgen. 
6& 24. Eine Auflösung der Bank kann nur auf Beschluß der Stände des Landkreises, 
unter Genehmigung der Staatsregierung erfolgen. 
Nach erfolgtem Beschlusse hat die Bankverwaltung die Abwickelung der Geschäfte der- 
gestalt einzuleiten, daß die Auflösung der Bank binnen zwei Jahren, unter Berücksichtigung 
der allseitigen Rechtsverhältnisse, ausgesprochen werden könne. 
Das nach Berichtigung der Passiven verbleibende Vermögen der Bank fällt der Casse 
der Landkreisstände anheim. 
25. Die Bank steht unter der Oberaufsicht der Staatsregierung, welche dieselbe durch 
einen Königlichen Commissar ausüben läßt. Demselben ist allmonatlich eine Bilanz der Bank 
mitzutheilen, und ist derselbe berechtigt, den Sitzungen des Verwaltungsraths beizuwohnen, 
jederzeit Kenntniß von den Regulativen, Instructionen, Protocollen, Büchern und der Casse 
der Bank im Beisein eines Directors zu nehmen, und überall die Beobachtung der Statuten 
und insbesondere das Verhältniß des Silberbestandes zu den coursirenden Banknoten zu 
überwachen. 
Die Auflösung kann nur unter dessen Concurrenz erfolgen. 
§ 26. An gegenwärtigen Statuten kann ohne Genehmigung der Staatsregierung 
nichts geändert werden. 
Abschnitt IV. 
A. Von den auf den Inhaber gestellten Schuldverschreibungen der Bank. 
&27. Die Pfandbriefe sind von der Bank ausgestellte, auf den Inhaber lautende, 
zinstragende Schuldverschreibungen, für welche nach Höhe des in denselben angegebenen 
Betrags an Capital und resp. Zinsen zunächst die der Bank bestellten Hypotheken haften. 
§& 28. Die Bank darf Pfandbriefe zu keinem höheren Belaufe ausgeben, als sie Hy- 
pothekenforderungen innerhalb der für Gewährung des Credits durch die Statuten vom 
9./17. April 1850 bestimmten Grenze im Inlande besitzt; auch darf die Summe des 
jährlichen Zinsbetrags der courstrenden Pfandbriefe die Summe des jährlichen Zinsbe- 
trags der dagegen saldirenden Hypothekenforderungen nicht übersteigen. In die Summe 
der courstrenden Pfandbriefe sind die ausgegebenen Banknoten mit einzurechnen, deren 
Betrag zur Zeit auf 500,000 Thlr. beschränkt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.