Zweigspar-
banken.
Auflösung der
Bank.
Oberaufsicht.
Aenderung der
Statuten.
Pfandbriefe.
Summe der
Pfandbriefe.
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begründet worden sind. Insbesondere wird an den im §& 8 der Statuten vom 9./17. April
1850 getroffenen besonderen Anordnungen etwas nicht geändert.
& 23. Die Errichtung von Zweigsparbanken bleibt dem Beschlusse der Stände des
Landkreises vorbehalten und kann nur mit Genehmigung der Regierung erfolgen.
6& 24. Eine Auflösung der Bank kann nur auf Beschluß der Stände des Landkreises,
unter Genehmigung der Staatsregierung erfolgen.
Nach erfolgtem Beschlusse hat die Bankverwaltung die Abwickelung der Geschäfte der-
gestalt einzuleiten, daß die Auflösung der Bank binnen zwei Jahren, unter Berücksichtigung
der allseitigen Rechtsverhältnisse, ausgesprochen werden könne.
Das nach Berichtigung der Passiven verbleibende Vermögen der Bank fällt der Casse
der Landkreisstände anheim.
25. Die Bank steht unter der Oberaufsicht der Staatsregierung, welche dieselbe durch
einen Königlichen Commissar ausüben läßt. Demselben ist allmonatlich eine Bilanz der Bank
mitzutheilen, und ist derselbe berechtigt, den Sitzungen des Verwaltungsraths beizuwohnen,
jederzeit Kenntniß von den Regulativen, Instructionen, Protocollen, Büchern und der Casse
der Bank im Beisein eines Directors zu nehmen, und überall die Beobachtung der Statuten
und insbesondere das Verhältniß des Silberbestandes zu den coursirenden Banknoten zu
überwachen.
Die Auflösung kann nur unter dessen Concurrenz erfolgen.
§ 26. An gegenwärtigen Statuten kann ohne Genehmigung der Staatsregierung
nichts geändert werden.
Abschnitt IV.
A. Von den auf den Inhaber gestellten Schuldverschreibungen der Bank.
&27. Die Pfandbriefe sind von der Bank ausgestellte, auf den Inhaber lautende,
zinstragende Schuldverschreibungen, für welche nach Höhe des in denselben angegebenen
Betrags an Capital und resp. Zinsen zunächst die der Bank bestellten Hypotheken haften.
§& 28. Die Bank darf Pfandbriefe zu keinem höheren Belaufe ausgeben, als sie Hy-
pothekenforderungen innerhalb der für Gewährung des Credits durch die Statuten vom
9./17. April 1850 bestimmten Grenze im Inlande besitzt; auch darf die Summe des
jährlichen Zinsbetrags der courstrenden Pfandbriefe die Summe des jährlichen Zinsbe-
trags der dagegen saldirenden Hypothekenforderungen nicht übersteigen. In die Summe
der courstrenden Pfandbriefe sind die ausgegebenen Banknoten mit einzurechnen, deren
Betrag zur Zeit auf 500,000 Thlr. beschränkt ist.