Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(234 ) 
Um jedoch den Schuldnern von Darlehnen bis zu 200 Thlr. die Abzahlung ihrer 
Schuld in den kleinsten Raten zu ermöglichen, wird von dem Directorium der Bank die 
Einrichtung getroffen werden, daß für diese Schuldner besondere Sparbankbücher aus— 
gegeben und Einlagen von 1 Thlr. an zu demselben Zinsfuße verzinst werden, als der 
Zinsfuß der betreffenden Hypothek beträgt. 
Diese Einlagen der Hypothekenbankschuldner werden stets als Abschlagszahlungen auf 
die Hypothekenschuld des Einlegers angesehen und dürfen daher, ohne Genehmigung des 
Oirectoriums, nie zurückgefordert werden. 
Dieselben können, sobald sie, einschließlich der Zinsen, die Summe von 50 Thlr., 
oder die Höhe der Schuld erreichen, auf dem Hypotheken-Conto des Schuldners in den 
Büchern der Bank, gegen Rückgabe des Sparbankbuchs, abgeschrieben werden. Frühere 
Abschreibungen bleiben in das Ermessen des Directoriums gestellt. 
Auch bei Abschlagszahlungen tritt die § 69 getroffene Bestimmung der Berechnung 
des Courswerths ein. 
Auf diese Sparbankbücher und deren Einlagen finden übrigens alle §§# 16 bis 53 
dieser Statuten zu lesenden Bestimmungen volle Anwendung, doch werden Zinsen von 
Zinsen nicht gewährt. 
Bei Rückzahlungen auf das Capital 
a) von 100 Thlr. und darüber ist ### Procent der gezahlten Summe, 
b) von unter 100 Thlr. ohne Unterschied — 2 Ngr. — 
Eintragungsgebühr an die Casse der Bank zu entrichten. 
Gestundung der §&# 72. Die Bankverwaltung kann zwar die Zinsen aus sehr erbeblichen, derselben 
Zinsen. glaubhaft bescheinigten Gründen auf ein halbes Jahr gestunden; zahlt der Schuldner die 
Zinsen jedoch mit Ablauf der bewilligten Frist nicht pünktlich und vollständig, so greifen 
die § 70 gedachten Bestimmungen Platz. 
Zahlbarkeit des 73. Die sofortige Zahlbarkeit des Darlehns ohne Kündigung tritt ebenfalls ein: 
itels ohte a) wenn Concurs zu dem Vermögen des Schuldners ausbricht, oder dessen Grund- 
« besitz mittelst nothwendiger Subhastation versteigert werden soll, 
b) wenn bei Abschlagszahlungen, welche in Gemäßheit § 71 auf Darlehne der Bank 
geleistet werden, hinsichtlich des Gezahlten vom gesetzlichen Eintretungsrechte 
(§ 95, 98 des Gesetzes, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypotheken- 
wesen betreffend, vom 6Gten November 1843) ohne ausdrückliche Zustimmung des 
Directoriums der Bank zu Gunsten eines Dritten Gebrauch gemacht oder Cession 
an den Besitzer des Grundstücks selbst (J 117 des angeführten Gesetzes) verlangt 
wird. Die Bank ist in solchen Fällen sofortige Rückzahlung sämmtlicher von ihr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.