Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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er es im Interesse des Geschäftsganges und zur Förderung des Untersuchungszwecks für 
rathsam findet, auch zu einzelnen, außerhalb des eigentlichen gerichtsärztlichen Sprengels 
desselben vorkommenden Geschäften zu verwenden und zu dem Ende an Ort und Stelle 
zu entsenden. 
Sind bei einem Bezirksgerichte zwei Gerichtsärzte mit räumlich abgegrenzten Geschäfts— 
sprengeln angestellt (Punkt 4 alin. 3), so bestimmt sich das Ressortverhältniß unter den— 
selben nach dem gerichtsamtlichen Sprengel, aus welchem die betreffende Sache ursprünglich 
an das Bezirksgericht gediehen ist. Es bleibt jedoch dem Vorstande des Bezirksgerichts 
das Recht vorbehalten, sowohl im einzelnen Falle den einen Gerichtsarzt dem anderen zu 
substituiren, als auch im Allgemeinen für die am Gerichtssitze selbst zu erledigenden, lau— 
fenden Geschäfte, wohin insbesondere die ärztliche Behandlung der Inhaftaten gehört, eine 
andere, stehende Geschäftsabgrenzung zwischen beiden ärztlichen Beamten zu treffen. 
6. Die zu dem Eingangs gedachten Zwecke vorläufig in alinea 2 fg. von 851 der, 
die Ausführung der Strafproceßordnung vom 1 lten August 1855 und des Strafgesetz- 
buchs von demselben Tage betreffenden Verordnung vom 31sten Juli 1856 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 153) getroffenen Vorschriften werden hiermit zugleich wieder auf- 
gehoben; es wird jedoch durch die vorstehenden Bestimmungen unter 1 bis mit 5 an Dem- 
jenigen, was in Absatz 2 und 3 von Artikel 189 der Strafproceßordnung (Gesetz= und 
Verordnungsblatt von 1855, Seite 322) vorgeschrieben ist, etwas nicht geändert. 
Dresden, am 1 Oten Januar 1857. 
Die Ministerien des Innern und der Justzz. 
Frhr. v. Beust. Behr. 
Weiß. 
  
10) Verordnung, 
die zwischen den Staaten des deutschen gollvereins und der freien Hansestadt 
Bremen wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffene 
Vereinbarung betreffend; 
vom Zlisten December 1856. 
In dem zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der 
übrigen Staaten des deutschen JZollvereins, einerseits, und der freien Hansestadt Bremen, 
andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse abgeschlossenen 
Vertrage vom 26sten Januar 1856 (Seite 206 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
	        
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