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20) Decret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse der Stadt Annaberg;
vom 30sten Januar 1857.
W9, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz
die Errichtung einer städtischen, von der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcasse für
Annaberg und die Umgegend genehmigt und dem für diese Anstalt entworfenen Regulative
unter Bewilligung der in §§ 10, 11, 12 und 13 beanspruchten Rechtsvergünstigungen
Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt haben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen
genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Deeret
ertheilt, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen Siegel bedruckt
worden. .%
Dresden, den 30sten Januar 1857.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Johann Heinrich August Behr.
Regulativ
für die
Sparcasse der Stadt Annaberg.
2. 2.
10. Jeder Einleger wird zwar als Eigenthümer der gemachten Einzahlung ange-Rückzahlungen.
sehen, allein es erfolgen Rückzahlungen, dafern nicht der Verlust des zur Rückzahlung
vorgelegten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden ist (siehe
11), unweigerlich an den Ueberbringer solchen Buchs; die Casse ist daher für Nachtheil,
welcher durch den Mißbrauch eines Buchs für den wahren Eigenthümer entstehen kann,
durchaus nicht verantwortlich.