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& 29) Verordnung,
das Verbot des Gebrauchs der Dampfpfeifen bei stehenden Maschinen zu
Signalen betreffend;
vom 1 #ten April 1857.
In Artikel 9 unter 2 des Gesetzes vom 1 lten August 1855, die Beschädigung von
Eisenbahnen rc. betr., ist die Vorschrift enthalten, daß derjenige, welcher in der Nähe
einer Eisenbahn den Schall der Dampfpfeife nachahmt, mit einer Geldbuße bis zu 10 Tha-
lern belegt werden soll. Diese zur Vermeidung von Irrthümern beim Eisenbahnbetriebe
und zur Verhütung von Unglücksfällen auf Eisenbahnen getroffene Bestimmung hat sich
aber um deswillen nicht als ausreichend für den nurgedachten Zweck erwiesen, weil sie auf
diejenigen Signale, welche mit Dampfpfeifen bei stehenden Maschinen in Fabriken rc. für
die Fabrikarbeiter oder zu sonstigen Zwecken gegeben werden, sich nicht bezieht, da bei die-
sen Signalen in der Regel nicht angenommen werden kann, daß damit eine Nachahmung
der Eisenbahnsignale beabsichtigt werde.
Das Ministerium des Innern befindet daher für nöthig, im polizeilichen Wege auch
diese Signale zu verbieten, und verordnet deshalb, im Einverständnisse mit den Mini-
sterien der Justiz und der Finanzen, wie folgt:
§ 1. Der Gebrauch der Dampfpfeifen bei stehenden Maschinen, außerhalb des Eisen-
bahnbetriebs, ist innerhalb eines Raumes von 1600 Ellen, von der äußeren Grenze
der Eisenbahngrundstücke an gerechnet, verboten.
§. Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird mit einer Gelobuße bis zu
10 Thalern oder im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 1 Üien April 1857.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Weiß.
1851. 11