Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

( 98 ) 
32) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 1 Uten August 1855, die Forst-, Feld-, Garten-, 
Wild= und Fischdiebstähle betreffend; 
vom 7ten Mai 1858. 
Zur Ausführung des Gesetzes, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle betref- 
fend, vom 1 lten August 1855, wird von dem Ministerium der Justiz im Einverständnisse 
mit dem Ministerium der Finanzen Folgendes verordnet: 
J. 
Die Erlassung von Strafverfügungen durch den Einzelrichter betreffend. 
#1. Das Verfahren mittels Erlassung einer Strafverfügung (Art. 368 der Straf- 
proceßordnung) ist besonders dann geeignet eingeschlagen zu werden, wenn die Anzeige von 
einer verpflichteten Person ausgeht. 
Das Gericht wird jedoch dadurch, daß die Anzeige von einer solchen Person erfolgt ist, 
der Prüfung derselben nicht überhoben und ist befugt, vor Erlassung der Strafverfügung eine 
Befragung des Denuncianten behufs der Erledigung von Bedenken oder der Vervollständigung 
der Anzeige vorzunehmen. 
&2. Bezüglich der Erlassung einer Strafverfügung sind folgende Fälle zu unterscheiden: 
1) Es ist ein in dem Gesetze lediglich mit Geldstrafe bedrohtes Vergehen angezeigt wor- 
den, wohin die in Art. 8, Nr. 3, 4, 5, 6, 7, Art. 9, Nr. 1, 2, 3, 4, 5, Art. 1 0, Nr. 1, 
2, 3, 4, 6, sowie im Schlußsatze des Art. 1 3 des Forststrafgesetzes aufgeführten Vergehen 
gehören. 
Hier ist die Strafverfügung zulässig, dafern die verwirkte Geldstrafe die Summe von 
150 Thalern nicht übersteigt. 
2)) Es ist ein lediglich mit Gefängnißstrafe bedrohtes Vergehen zur Anzeige gebracht worden. 
Die Strafverfügung ist hier zulässig, wenn die für verwirkt zu achtende Gefängnißstrafe 
die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt (Art. 3 68 der Strafproceßorduung). Solchen- 
falls ist weiter zu unterscheiden: 
a) Uebersteigt die verwirkte Gefängnißstrafe nicht die Dauer von drei Wochen, so ist sie, 
dafern keine der Ausnahmen im Art. 23 des Gesetzes vorliegt, und Art. 27 des Strafgesetz- 
buchs nicht entgegensteht, nach Art. 22 des Forststrafgesetzes in eine Geldbuße zu verwandeln 
Cvergl. noch § 4 Absatz 2 dieser Verordnung). 
b) Uebersteigt die verwirkte Gefängnißstrafe die Dauer von drei Wochen, so findet eine 
solche Verwandlung nicht Statt. Vielmehr bewendet es solchenfalls lediglich bei den Vor- 
schriften des Art. 36 8 der Strafproceßordnung.
	        
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