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Die Bildung eines Familienraths unterbleibt, wenn sie von dem Vater
oder der Mutter nach Maßgabe der Vorschriften des F. 17. untersagt ist.
Zum Eintritt in den Familienrath kann Niemand gezwungen werden.
K. 72.
Der Familienrath wird aus dem Vormundschaftsrichter als Vorsitzendem
und aus Verwandten oder Verschwägerten des Mündels als Mitgliedern gebildet.
Andere Personen können in denselben berufen werden:
1) durh den Vater oder die Mutter nach Maßgabe der Vorschriften des
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2) durch Beschluß eines bestehenden Familienraths.
Nur männliche Personen, welche zur Führung der Vormundschast gesehlich
säh sind, können Mitglieder des Familienraths werden. Die Gültigkeit der
ehung geschlich unfahiger Mitglieder ist nach den Vorschriften der §9§. 25.
62. zu beurtheilen.
Der Gegenvormund kann zugleich Mitglied des Familienraths sein.
Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens sechs.
C. 73.
Soweit die Mitglieder des Familienraths nicht durch den Vater oder die
Mutter berufen sind, oder die von diesen Berufenen nicht eintreten oder Mit-
lieder ausscheiden, erfott die Berufung der Mitglieder bis zur Herstellung der
scchlußfähigket durch den Vormmndsaftnrichte nach Anhörung von Ver-
wandten und Verschwägerten des Mündels, sofern dieselbe ohne Verzug ge-
schehen kann. #
Darüber, ob und welche Personen außerdem zu berufen sind, beschließt
der Familienrath.
S. 74.
Die Mitglieder des Familienraths werden von dem Vormundschaftrichter
durch Verpflichtung auf treue und gewissenhafte Führung ihres Amtes bestellt.
Die Verpflichtung erfolgt mittelst Handschlags an Eidesstatt.
G. 75.
Der Familienrath hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts.
KC. 76.
Der Familienrath ist nur bei Anwesenheit des Vormundschaftsrichters und
mindestens zweier Mitglieder beschlußfähig. Sind
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