Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Geschäfte, sowie der vorsätzlichen Verbreitung falscher Gerüchte, die auf den Gang der Han— 
delsgeschäfte von Einfluß sein könnten, schuldig macht, hat sich, insofern nicht ein Vergehen in 
Frage ist, das dem strafrechtlichen Verfahren unterliegt, einer Geldbuße von 50 bis 100 Tha- 
lern, oder einer ein= bis zweimonatlichen Gefängnißstrafe, nach Befinden auch seiner Suspension, 
und nach Beschaffenheit der Umstände, selbst der gänzlichen Remotion zu gewärtigen. 
&21. Es hat der Mäkler stets im Auge zu behalten, daß er nicht Beauftragter des 
einen Theils, sondern Vermittler zwischen beiden Theilen ist, und daß er daher für das Beste 
beider Theile in gleicher Maaße zu sorgen verbunden ist. Er hat sich daher auch aller Ueber- 
redungen des einen Theils und namentlich aller Vorspiegelungen falscher Thatsachen schlechter- 
dings zu enthalten. 
& 22. Die Mäkler dürfen Niemandem ihre Dienste verweigern, der solche zu Vermit- 
telung von Handelsgeschäften begehrt, es müßte denn von ihnen Etwas verlangt werden, was 
ihren sonstigen Pflichten widerstreitet. 
&23. Der Mäkler hat über Alles, was ihm bei Gelegenheit seiner amtlichen Verricht- 
ungen über die Verhältnisse, Geschäfte und Speculationen der seiner Vermittelung sich bedie- 
nenden Personen bekannt wird, gegen jeden, der es zu wissen nicht berechtigt ist, das unver- 
brüchlichste Stillschweigen zu beobachten und sich, im Falle der Verletzung dieser Amtspflicht, 
soweit nicht ein Vergehen gegen das Strafgesetzbuch vorliegt, der im § 20 angedrohten Stra- 
fen zu gewärtigen. 
6#24. Ueber jedes durch ihn vermittelte Geschäft muß der Mäkler jedem der beiden 
Interessenten einen Schlußzettel zustelten. Dieser muß enthalten: 
a) den Tag des geschlossenen Geschäfts, 
b) den Namen des Käufers, 
C)den Namen des Verkäufers, 
d) den Gegenstand des abgeschlossenen Geschäfts, 
e) den bedungenen Kaufpreis, sowie die bedungenen Münzsorten (bei Wechseln und an- 
deren Papieren den Cours, zu welchem geschlossen worden ist), 
#) die etwaigen Nebenbedingungen, z. B. besondere Bestimmungen über die Zeit und 
Art der Lieferung und der Zahlung, über die Qualität der Waare, ob nach Probe 
verkauft worden und dergleichen mehr, 
8 die eigenhändige Unterschrift des Mäklers, unter Beidruck seines amtlichen Stempels. 
Beide Exemplare des Schlußzettels, das für den Käufer und das für den Verkäufer, 
müssen wörtlich gleichlautend sein. 
Da übrigens die vom Verkäufer dem Mäkler aufgegebenen Kaufbedingungen den ersteren, 
wenn er dem Mäkler die Waaren nicht ausdrücklich zu einem gewissen Preis bis zu einer fest- 
gesetzten Zeit angestellt hat, nicht eher binden, als bis hierauf ein wirklicher Abschluß über eine
	        
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