Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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wieder fähig zu eigener Betreibung seines Geschäfts, so hat die Substitution ihr Ende, es hat 
aber der Substitut ein Anrecht auf die zunächst zur Erledigung kommende Mäklerstelle. Im 
Uebrigen ist es in Ansehung der Prüfung, Wahl und Verpflichtung der als Substituten anzu- 
nehmenden Persönlichkeiten ebenso zu halten, wie bei Annahme der Mäkler selbst. 
30. Will ein Mäkler sein Amt niederlegen, so hat er seine Entlassung beim Stadt- 
rathe zu suchen. 
* 31. Wenn eine Mäklerstelle, sei es durch deren freiwillige Aufgabe, oder durch Tod, 
oder Remotion des Inhabers zur Erledigung kommt, oder wenn ein Mäkler durch Suspension 
außer Thätigkeit gesetzt wird, so ist das Mäklerjournal, mittelst des amtlichen Stempels des 
Mäklers versiegelt, nebst diesem Stempel unverzüglich an den Stadtrath abzuliefern, widrigen- 
falls der letztere berechtigt ist, mit deren Wegnahme von Obrigkeitswegen zu verfahren. 
32. Die erfolgte Resignation oder Entlassung eines Mäklers, nicht minder die Sus- 
pension eines solchen ist von dem Stadtrathe durch sein amtliches Localblatt zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
33. Auf Verlangen einer Behörde ist der Mäkler verpflichtet, sachverständige Gut- 
achten über alle in sein Fach einschlagende Fragen und Gegenstände abzugeben. 
Chemnitz, den 31sten December 1857. 
Der Rath der Stadt Chemnitz. 
Julius Robert Vetters, Stadtrath. 
) 45) Verorpn#ung 
zur Erläuterung der den Geschäftsverkehr mit den Kaiserlich Königlich Oesterreichi- 
schen Gerichten betreffenden Verordnung vom 26sten September 1856; 
vom öten Juli 1858. 
Zur Erläuterung der Verordnung, den Geschäftsverkehr mit den Kaiserlich Königlich Oester— 
reichischen Gerichten betreffend, vom 26sten September 1856, wird hierdurch bekannt ge— 
macht, daß, einer neuerlich von der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung anher ge— 
schehenen Mittheilung zufolge, Requisitionen wegen Zustellung von Taxnoten (Sportelzetteln) 
an Zahlungspflichtige, welche sich in Oesterreich aufhalten, für den Fall, daß sich viese in der 
Hauptstadt eines Oesterreichischen Kronlandes befinden, an den Magistrat dieser Hauptstadt, 
in den übrigen Fällen aber an die Bezirksämter (in Ungarn Stuhlrichterämter, im Lombar- 
disch-Venetianischen Königreiche Districtscommissariate, in Dalmatien Präturen) zu richten sind. 
1858. 23 
 
	        
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