Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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7) Das Gesetz wegen einiger weiteren Abänderungen und Ergänzungen bei der Gewerbe— 
und Personalsteuer wird mit den von den getreuen Ständen Inhalts der Schrift vom 22sten 
Juli dieses Jahres beschlossenen Abänderungen und Zusätzen zur Publication gebracht werden. 
8) Die von den getreuen Ständen durch die in der Schrift vom 20sten Juni dieses 
Jahres ausgesprochenen Bewilligungen an den Tag gelegte Gesinnung dankbarer Pietät gegen 
das Andenken Unseres in Gott ruhenden Herrn Bruders, des Hochseligen Königs Friedrich 
August, sind Unserem Herzen wohlthuend gewesen. Indem Wir daher die Bewilligung eines 
Beitrags von 25,000 Thlrn. aus der Staatscasse zu dem in Dresden zu errichtenden National- 
denkmale hiermit genehmigen, sind Wir damit einverstanden, daß die Ausführung, in Gemein- 
schaft mit dem für diesen Zweck bestehenden Comite, unter Mitwirkung und Verantwortung 
Unserer Regierung, erfolge; auch wird, der hierzu ertheilten Ermächtigung entsprechend, der 
Restbetrag der zu Monumenten für den Hochseligen König Friedrich August l. bewilligten 
Gelder dem Comité für das zum Andenken des Hochseligen Königs Friedrich August II. auf 
dem Rochlitzer Berge zu errichtende Landesdenkmal zu Vollendung dieses Denkmals überlassen 
werden. 
9) Wegen Bekanntmachung des Oberlausitzer Provincialstatuts in Betreff der Anbe- 
raumung eines Präclusivtermins für die Einrechnungen zur Landes-Criminalcasse ist auf Grund 
der von den getreuen Ständen in der Schrift vom 1 7ten Mai dieses Jahres erklärten Zu- 
stimmung und unter Berücksichtigung der dort anheimgegebenen Einschaltung das Erforderliche 
eingeleitet worden. 
10) Die Bekanntmachung, einen Zusatz zu dem § 43 des Wahlgesetzes vom 2 sten 
September 1831 gedachten Städteverzeichnisse betreffend, wird in Gemäßheit der in der stän- 
dischen Schrift vom 2 3sten Februar laufenden Jahres erklärten Zustimmung nunmehr zur 
Publication gelangen. 
11) Die angeregte Frage wegen thunlicher Abkürzung der Landtage wird auf Grund der 
ständischen Schrift vom Gten laufenden Monats sorgfältigster Erwägung unterzogen werden. 
12) Nachdem eine Verabschiedung des, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen 
zur Armenordnung vom 2 sten October 1840 bezweckenden Gesetzentwurfs auf gegenwär- 
tigem Landtage nicht zu ermöglichen gewesen ist, so muß die Frage, ob und in welcher, nach 
Befinden veränderter Gestalt ein denselben Gegenstand betreffender Gesetzentwurf, dem in der 
ständischen Schrift vom 5ten dieses Monats gestellten Antrage entsprechend, der nächsten 
Ständeversammlung wieder vorzulegen sein werde, zwar der weiteren Erwägung vorbehalten 
bleiben. Es wird jedoch immittelst durch die geeigneten Maaßregeln im Verwaltungswege 
jedenfalls darauf Bedacht genommen werden, das gemeinnützige Institut der Bezirksarmen- 
vereine nicht nur in seinem Fortbestande zu sichern, sondern auch dessen weitere gedeihliche 
Entwickelung, wo sich ein Bedürfniß dazu zeigt, thunlichst zu befördern. 
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