Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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& 27. Für den completen Stand des Haupt= und Reservecontingents, sowie für die Kriegsmaterial. 
Ersatzmannschaft muß auch im Frieden das erforderliche Kriegsmaterial stets in gehöriger An- 
zahl und Eigenschaft vorhanden sein. 
E- betrifft dieses die Waffen, die Munition, die Bekleidung, Equipirung und Feldgeräthe 
jeder Art, die gesammte Pferdeausrüstung und Beschirrung für die Reiterei, Artillerie und die 
Trains, sowie die nöthigen Fuhrwerke für dieselben (§ 43). Insbesondere muß bei den Fuß- 
truppen eine doppelte Garnitur Stiefel (Schuhe) bereit gehalten werden. 
In den Zeughäusern müssen außerdem die erforderlichen Vorräthe liegen, um jeden Ab- 
gang schnell ersetzen zu können. Dahin gehören, für die Haupt= und Reservecontingente be- 
rechnet, als Minimum 
10 an Geschützen, Munitionswagen und sonstigen Fahrzeugen ein Drittel (1) der Bat- 
terien als Feldreserve, 
2) an Infanteriegewehren und Jägerbüchsen eine vollständige zweite Garnitur, von wel- 
cher zunächst der erste Ersatzstamm bewaffnet werden kann, 
30 an Carabinern, Pistolen und blanken Waffen die Hälfte des zur Bewaffnung Er- 
forderlichen. 
Den Bedarf zur ersten Ausrüstung für die Feldgeschütze und Feuergewehre zeigt Beilage 
Ziffer 6. 
Für die Mannschaft als Taschenmunition, für die Batterien und bespannten Munitions- 
colonnen sind hiervon bestimmt: 
für jeden Infanteristen . . . 150 Schuß, 
für jeden Reiter .. 60 „ 
für jede 1 2pfünder Kanone 225 „ 
für jede Cpfünder Kanone 260 „ 
für jede Haubittzte .. 175 „ 
Eine Reservechargirung von gleicher Höhe, für die Depots bestimmt, muß mindestens zur 
Hälfte fertig, zur Hälfte im Material verfügbar sein (m. vergl. 6 40). 
Der Munitionsbedarf für den Belagerungspark ist aus Tabelle 2 ersichtlich und in Ma- 
terial vorräthig zu halten. 
Die Arznei, Verbandrequisiten und Hospitalbedürfnisse sind, auf den zehnten (110) bis 
zwölften (#l2) Theil der Stärke des Haupt= und Reservecontingents berechnet, stets vorräthig 
zu halten oder müssen, was die Arznei betrifft, durch Contracte sichergestellt sein. 
6 28. In Hinsicht der Bewaffnung, des Calibers der Gewehre und Geschütze soll in Galiber. 
jedem Armeecorps eine solche Uebereinstimmung stattfinden, daß die Munition der Artillerie 
und vorzüglich jene der Feuergewehre gegenseitig gebraucht werden kann. 
Im Falle der Neuanschaffung von Geschützen für den Belagerungspark haben sich die drei 
gemischten Armeecorps in Rücksicht des Calibers an Oesterreich, Preußen oder Bayern anzuschließen.
	        
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