Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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1) Die Bestimmung im § 34 der Aichordnung vom 12ten März dieses Jahres ist 
dahin erweitert, daß auch die Gewichtsstücke von 1 Pfund (15 Loth), 1 Pfund 
(71 Loth), 5 Loth und 3 Loth, sowie die Proportionalgewichte von 0,5, 0,2 
0,1 Pfund von Eisen gefertigt sein dürfen; diesen kleineren eisernen Gewichten 
ist jedoch die für Proportionalgewichte vorgeschriebene Form runder Scheiben, 
wenn auch ohne Knopf, zu geben; sie sind auf der oberen Fläche mit einem Justir- 
loche dergestalt zu versehen, daß der Justirpfropf wie bei anderen eisernen Ge- 
wichten so angebracht werden kann, daß die Oberfläche desselben möglichst in die 
Ebene des Gewichtsstücks fällt. Die Bezeichnung, wie sie § 33 der Aichord- 
nung vorschreibt, ist in erhabener Schrift auf der oberen Fläche anzubringen. 
Die Aichgebühren für diese Gewichte sind nach der Taxe für Proportional- 
gewichte zu erheben. 
2) Die im § 36 der Aichordnung für die kleinsten Gewichte vorgeschriebene Form 
der Platten mit aufgebogenem Rande oder dergleichen Ecke ist für Gewichte bis 
zu 2 Loth aufwärts zulässig. Für größere Gewichte bewendet es bei der Form 
des Cylinders oder der runden Scheibe. 
Dresden, den 1 2ten August 1858. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Demuth. 
  
K 58) Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Brand: 
vom 22sten Juli 1858. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
220. 10. 26c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Instiz und des Innern die 
Errichtung einer für Brand und die Umgegend bestimmten und von der Stadtgemeinde Brand 
zu vertretenden Sparcasse in dieser Stadt genehmigt und dem für diese Sparcasse entworfenen 
Regulative unter Bewilligung der in 9§ 12, 14, 15 und 16 enthaltenen Rechtsvergünstig- 
ungen die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt haben, daß den Bestimmungen 
desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
4.
	        
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