fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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von geringerem oder gleichem Dienstalter im Bataillon bz. 
in der Abtheilung zu Sergeanten befördert werden. 
5. Die Beförderungs-Verhältnisse der Unteroffiziere inner- 
halb eines Bataillons bz. einer Abtheilung bei verschiedenen 
Kompagnien bz. Batterien auszugleichen oder Versetzungen zu 
diesem) Behufe von einer Kompagnie bz. Batterie zur 
anderen vorzunehmen, muß auf diejenigen Fälle beschränkt 
bleiben, wo beide betheiligten Kompagnie= bz. Batteriechefs 
mit einer solchen Anordmung sich einverstanden erklären. Wird 
diese Erklärung verweigert und würden durch die beantragte 
Beförderung erhebliche Ungleichheiten in der Beförderung der 
Unteroffiziere des Truppentheils herbeigeführt, so hat der be- 
sördernde Befehlshaber (IV.) zu erwägen, ob nicht die Be- 
förderung zunächst auszusetzen bz. nach Fr. Bes. V. § 6 zu 
verfahren ist. 
III. Besondere Bestimmungen betresss der Lazarethgehilfen. 
Jahlmeisteraspiranten, Proviantamtsaspiranten, Noßärzte, 
Fahnenschmiede, Militärbäcker, des ständigen Aunfsichts- 
personals der Festungsgefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen 
und der Halbinvaliden. 
— 
§ 7. 
Lazarethgehilsen. 
# Die Beförderung von Unterlazarethgehilfen zu Lazareth= 
gehilfen erfolgt nach Maßgabe der Führung und Befähigung, 
die Beförderung von Lazarethgehilfen zu Oberlazarethgehilfen 
nach 7 jähriger Dienstzeit. Rücken jüngere oder eben so alie 
*) Versetzungen aus anderen Veranlassungen, z. B. um Nom- 
pagnien bz. Batterien nach einer gewissen Neihensolge den Ausfall eines 
Sergeanten oder Unteroffiziers tragen zu lassen oder um den ordnungs- 
mäßigen Dienstbetrieb einer über zu wenig Unterossiziere oder über 
Unteroffiziere von zu geringem Dienstalter versügenden Kompagnie b- 
Balterie sicher zu slellen, sind gestattet.
	        
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