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a) noch nicht über 32 Jahre alt sind, auch
b) den Bedingungen §& 48 unter d, e und f Gnige leisten.
§ 53. Die in den §§ 51 und 52 erwähnten Personen müssen sich zu einer Dienst-
leistung von wenigstens einem Jahre verbindlich machen. Ersteren soll aber diese längere
Dienstzeit an ihrer Kriegsreservepflicht angerechnet werden.
Behörden für das Aushebungsgeschäft und deren Wirksamkeit.
54. Die obere Leitung der Aushebung im Allgemeinen und in besonderer Beziehung
zu der Armee ist dem Kriegsministerium überlassen.
* 55. Außerdem besteht als oberste Reclamationsinstanz in Aushebungs= und Stellver-
tretungsangelegenheiten eine Oberrecrutirungsbehörde, welche aus einem Staatsminister und
aus Räthen des Ministeriums des Innern und des Kriegs gebildet wird. Es ist jedoch dabei
darauf Rücksicht zu nehmen, daß wenigstens die eine Hälfte stets aus Mitgliedern des Mini-
steriums des Innern zusammengesetzt sei.
56. Die mittlere Reclamationsinstanz in allen das Aushebungsgeschäft betreffenden
Angelegenheiten bilden die Kreisdirectionen. Zugleich sind dieselben als Beschwerdeinstanz zu
betrachten und daher bei ihnen zunächst alle Beschwerden über das Verfahren in Aushebungs-
angelegenheiten anzubringen, zu erörtern und zu entscheiden.
& 57. Als collegiale Aushebungsbehörde (§& 43) und untere Reclamationsinstanz hat
einige Zeit vor der Aushebung in jedem Aushebungsbezirke eine Aushebungscommission zu-
sammen zu treten, welche aus
a) dem Amtshauptmanne des Bezirks,
b) einem Offiziere der Armee und
C) aus einem richterlich befähigten Beamten des Bezirks
besteht.
In den Schönburgischen Receßherrschaften tritt an die Stelle des Amtshauptmanns der
Vorstand der Gesammtcanzlei.
58. Derselben werden ein Militär= und ein Civilarzt beigegeben, welche die Dienst-
tüchtigkeit der gestellten und maaßgerecht (§& 22) befundenen Militärpflichtigen gemeinschaftlich
zu untersuchen und darüber ihr Gutachten abzugeben haben.
Wenn die active Armee auf den Kriegsfuß gestellt worden und es sich deshalb nicht thun-
lich zeigt, die Zahl der für das Aushebungsgeschäft erforderlichen Offiziere und Militärärzte
vollständig zu beschaffen, so haben auf Anordnung der oberen Militärbehörde in Pension
stehende Offiziere und Militärärzte oder, soweit nöthig, Civilbeamte und Civilärzte aus einem
anderen Bezirke zur Deckung des Bedarfs einzutreten.