(197 )
1
Stellvertretung.
a) in Friedenszeiten.
(167. Stellbertretung findet Statt in der activen Armee, so lange letztere auf dem
Friedensfuße steht. Auf die zu der Dienst= und Kriegsreserve gehörenden Mannschaften leidet
dieselbe keine Anwendung.
& 68. Während die active Armee auf dem Friedensfuße sich befindet, kann jeder junge
Mann, welcher das zu Erfüllung der Militärpflicht gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht hat,
gegen baare Erlegung einer Einstandssumme von Dreihundert Thalern durch einen Anderen
sich vertreten lassen.
69. Derselbe hat sein dießfallsiges Gesuch
a) wenn er sich der Untersuchung der Diensttüchtigkeit nicht unterwerfen will, noch vor
dem Eintritte derselben an dem zu seiner persönlichen Stellung anberaumten Tage,
außerdem .
b) unmittelbar nach erfolgter Tüchtigkeitsuntersuchung und spätestens bis zum achten
Tage einschließlich nach dem Reclamationstermine, bei Verlust des Rechts auf Stell-
vertretung, bei der Bezirksaushebungscommission, beziehendlich bei der Bezirksamts-
hauptmannschaft, anzubringen und gleichzeitig die Einstandssumme zu erlegen.
8 70. Gleiches Recht (S 68) steht zu:
a) den mit Frist zurückgestellten Studirenden und Zöglingen der § 8 benannten An-
stalten in der 6 10 angegebenen Maaße,
b) den wegen noch zu erwartender Maaßlänge Zurückgestellten, wenn sie zu dem Ein-
tritte in den Dienst der activen Armee berufen werden, binnen achttägiger Frist von
dem Tage an, wo ihnen die Berufung in den Dienst bekannt gemacht worden oder,
wenn die Berufung während der Aushebung erfolgt, bis zum achten Tage ein-
schließlich nach dem Reclamationstermine,
c) den wegen zeitlicher Untauglichkeit Zurückgestellten nach erfolgter Tüchtigkeitserklärung
und geschehener Ueberweisung an das Militär zum Behufe des Eintritts in den
Dienst der activen Armee, binnen acht Tagen von der Bekanntmachung der Ueber-
weisung an, und wenn letztere während der Aushebung erfolgt, bis zum achten
Tage einschließlich nach dem Reclamationstermine,
4) Nachgestellten, welche der Hinterziehung der Militärpflicht sich nicht schuldig gemacht
haben, binnen der nächsten acht Tage nach erfolgter Tüchtigkeitserklärung, oder,
wenn wegen unterlassener rechtzeitiger Stellung noch Erörterungen anzustellen sind,
binnen achttägiger Frist von Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, mittelst
1858. 34