Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

( 200 ) 
Der in jedem der angegebenen Fälle von der Einstandssumme inne zu lassende Theil fließt 
in den Stellvertretungsfonds. 
§ 80. Durch Desertion und Entfernung aus der Armee wegen Unwürdigkeit geht der 
Anspruch auf die Einstandssumme verloren und es fließt dieselbe nebst den noch unerhobenen 
Zinsen ganz zum Stellvertretungsfonds. 
§& 81. Bei dem Tode des Einstehers erhalten dessen Erben von der Einstandssumme so 
viel, als auf die von ihm zurückgelegte Dienstzeit kommt. Der Rest fällt dem Stellvertretungs- 
fonds anheim. 
b) in Kriegszeiten. 
&f 2. Von der Zeit an, wo die active Armee auf den Kriegsfuß gestellt worden, bis zu 
dem erfolgten Rücktritte auf den Friedensfuß ist die in den 88 67, 68, 71, 73 und 76 
erwähnte Art der Stellvertretung nicht statthaft, es tritt jedoch immittelst für die § 68 bezeich- 
neten Militärpflichtigen, sowie für die zum Dienste in der activen Armee berufenen Mann- 
schaften der Dienst= und Kriegsreseroe Stellvertretung mittelst gegenseitiger freier Uebereinkunft 
ein. Es sollen aber, soweit möglich, auch dann bei dem Kriegsministerium geeignete Veran- 
staltungen getroffen werden, um für die Mannschaften der activen Armee die nachgesuchten 
Stellvertreter nachzuweisen. 
#3. Gesuche um Zulassung zur Stellvertretung der letztgedachten Art sind in der in 
den 9§ 69 und 70 vorgeschriebenen Weise anzubringen und an die dort angegebenen Fristen, 
sowie die für deren Verabsäumung angedrohten Nachtheile gebunden. 
Bei Kriegsreservisten tritt eine Ausnahme insofern ein, als diesen gestattet ist, binnen 
acht Tagen von dem Tage des anbefohlenen Eintreffens bei ihrer Truppenabtheilung an 
gerechnet, um Zulassung zur Stellvertretung bei ihrer Commandobehörde nachzusuchen. 
Zugleich mit den dießfallsigen Gesuchen sind die Einstandsverträge einzureichen und die 
darinnen festgesetzten Einstandssummen baar zu erlegen. 
#4. Der von dem Einsteller im Wege freier Uebereinkunft selbst zu ermittelnde Ein- 
steher muß folgende Eigenschaften haben. Er muß 
àa) Sächsischer Staatsangehöriger, 
P) völlig diensttüchtig und 
Z) unverheirathet oder kinderloser Wittwer sein. 
Bei Verheiratheten oder Wittwern mit Kindern kann das Kriegsministerium 
Ausnahmen gestatten. 
20 Er muß das 20ste Lebensjahr erfüllt und darf das 32ste noch nicht überschritten 
haben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.