Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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101. Wegen der nicht erschienenen und als strafbare Abwesende zu betrachtenden Mili- 
tärpflichtigen sind nach jeder Aushebung von den Amtshauptmannschaften Erörterungen an- 
zustellen. 
Zeigt es sich in Folge derselben, daß die Abwesenden in einem anderen Aushebungebezirke 
ihrer Militärpflicht nicht Gnüge geleistet haben und ist ihr Aufenthaltsort bekannt, so sind 
sie, wenn sie sich im Inlande befinden, mittelst sofortiger Requisition einzuziehen. Befinden 
sie sich im Auslande und zwar in einem Staate, welcher in der durch das Mandat vom 
1 9ten März 1831 publicirten Cartelconvention begriffen ist, oder mit welchem eine dergleichen 
Convention besteht, so sind sie daselbst zu reclamiren. 
&102. Bleibt jedoch der Aufenthalt solcher Mannschaften unbekannt, so sind selbige 
mittelst öffentlicher Blätter der hiesigen und benachbarten Lande, unter Einräumung einer Frist 
von drei Monaten, Seiten der Kreisdirectionen zur persönlichen Gestellung unter der Ver- 
warnung vorzuladen, daß sie außerdem nach Ablauf dieser Frist als Ausgetretene werden be- 
trachtet und hinsichtlich ihres Vermögens den Deserteurs gleich geachtet werden. 
Vergehen in Bezug auf Hinterziehung der Militärpflicht, deren Folgen und Strafen. 
103. Diejenigen Militärpflichtigen, welche unterlassen haben, sich nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes bei den Localbehörden anzumelden, ohne sich über die Gründe ihrer Abhaltung 
vollständig rechtfertigen zu können, sind mit Gefängniß oder Handarbeit bis zu acht Tagen oder 
verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. 
& 104. Gleiche Strafe trifft auch die zur Dienstreserve gehörigen Mannschaften, sowie 
die nach § 5b befreiten Familienernährer, welche sich der angeordneten Anmeldung und 
Nachweisung entzogen haben und deshalb nicht zu rechtfertigen vermögen. 
*#105. Alle diejenigen, welche in dem zur Aushebung bestimmten Termine vor der 
Aushebungscommission sich nicht stellen und über die Gründe ihrer Abwesenheit sich nicht ge- 
nügend ausweisen können, sollen, sie mögen sich im In= oder Auslande befinden, als Ausge- 
tretene angesehen, wenn sie zu erlangen sind, aufgegriffen, und, dafern sie dienstfähig befunden 
werden und das 30ste Lebensjahr noch nicht angetreten haben, des Rechts auf Stellvertretung 
verlustig geachtet und zu einer neunjährigen Dienstzeit in der activen Armee und zweijährigen 
Kriegsreservepflicht eingestellt werden. 
*106. Ein Ausgetretener, welcher zum Dienste in der activen Armee untüchtig oder 
mindertüchtig, oder bei vorhandener Tüchtigkeit seines Alters halber unfähig befunden wird, ist 
mit Gefängniß oder Handarbeit von vierzehn Tagen bis vier Wochen zu bestrafen und über- 
dieß im Falle der Mindertüchtigkeit zur Dienstreserve zu versetzen. Dieselbe Strafe und außer- 
dem die Verpflichtung zur Einstandsgelderzahlung (§& 25) tritt ein, wenn ein Ausgetretener 
bei seiner Wiedererlangung zwar tüchtig und fähig, jedoch unwürdig zum Dienste be- 
funden wird.
	        
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