Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Dienstzeit in der activen Armee und zweijähriger Verpflichtung zur Kriegsreserve eingestellt, 
im Falle der Untüchtigkeit aber, in Gemäßheit Art. 367 des Strafgesetzbuchs, mit Gefängniß 
bis zu einem Jahre oder, wenn die zu erkennende Gefängnißstrafe nicht über zwei Monate be- 
trägt, mit Geldbuße bis zu Zweihundert Thalern bestraft werden. 
& 113. Die zuletzt gedachte Strafe, beziehendlich die Strafe des beendigten oder nicht 
beendigten Versuchs trifft auch jeden, welcher durch Geschenke, Leistungen oder Versprechungen 
einen Staatsdiener oder eine der im Art. 364 des Strafgesetzbuchs bezeichneten verpflichteten 
Personen zu Ausstellung falscher Zeugnisse oder zu einer anderen ihrer Amts= oder Dienstpflicht 
entgegenlaufenden Handlung oder Unterlassung zu verleiten gesucht hat, um einen Militär- 
pflichtigen seiner Militärpflicht zu entziehen, wenn die Absicht auch nicht erreicht worden ist. 
& 114. Wer auf eine andere Weise die Hinterziehung der Militärpflicht eines Mannes 
absichtlich befördert oder zu befördern gesucht hat und nicht den dießfallsigen besonderen Vor- 
schriften des Militärstrafgesetzbuchs unterworfen ist, soll zu einer dem Grade des Verbrechens 
angemessenen Gefängnißstrafe verurtheilt werden, insofern er sich nicht dabei eines Verbrechens 
schuldig gemacht hat, welches durch die bestehenden Gesetze mit einer noch härteren Strafe be- 
droht ist. 
*115. Alle Diejenigen, welche durch Versäumniß ihrer Amtsobliegenheiten unabsicht- 
lich zur Hinterziehung der Militärpflicht beigetragen haben, sind mit einer nach Verhältniß der 
Größe oder Wiederholung der Vernachlässigung von einem bis auf zwanzig Thaler anstei- 
genden Geldstrafe zu belegen. 
116. Die Ausflucht, die in diesem Gesetze in Bezug auf Hinterziehung der Militär- 
pflicht enthaltenen Bestimmungen nicht gekannt zu haben, kann in keinem Falle berücksichtigt 
werden. 
117. Die wegen beabsichtigter Bestechung angebotenen oder gegebenen Geschenke fließen 
in den Stellvertretungsfonds. 
Dritter Abschnitt. 
Entlassung aus der Armee. 
118. Die Entlassung aus der Armee geschieht ehrenvoll durch Verabschiedung, un- 
ehrenvoll durch Entfernung. 
Verabschiedung. 
a) wegen abgelaufener Dienstzeit. 
119. Wenn die § 3 für die Mannschaften der activen Armee und der Kriegsreserve 
bestimmte oder gesetzlich (& 4) oder vertragsmäßig verlängerte Dienstzeit abgelaufen ist, erfolgt 
die Entlassung aus der Armee mittelst zu ertheilenden Abschiedes.
	        
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