Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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6# 71. Wenn außer der Aushebungszeit Freiwillige dem Militär überwiesen werden, über 
deren Würdigkeit oder Unwürdigkeit zuvor eine Cognition erforderlich wird, so ist von den in 
dieser Beziehung vorwaltenden Umständen die betreffende Commandobehörde in Kenntniß 
zu setzen. 
1. 72. Elrhebt dieselbe in einem solchen Falle gegen die Einstellungsfähigkeit Widerspruch, 
so hat die betreffende Kreisdirection darüber ebenso, wie über eingewendete Recurse gegen Er- 
klärung der Dienstunwürdigkeit unter Zuziehung eines Stabsoffiziers zu entscheiden. 
Die Wahl der jeder Kreisdirection für dergleichen Fälle, sowie zur Theilnahme an Ent- 
scheidungen über Würdigkeit oder Unwürdigkeit Militärpflichtiger überhaupt im Voraus zuzu- 
ordnenden Stabsoffiziers erfolgt bei dem Kriegsministerium. 
&# 73. Zum Behufe rechtzeitiger Beibringung der zu Begründung von Reclamationen er- 
forderlichen obrigkeitlichen Zeugnisse sind die Militärpflichtigen bei ihrer Anmeldung aufzu- 
fordern, sich selbige in Zeiten zu verschaffen und den anzubringenden Reclamationen beizufügen. 
Die betreffenden Obrigkeiten haben dergleichen Zeugnisse auf Ersuchen darum ungesäumt und 
sobald es der zuvor etwa noch anzustellenden Erörterungen halber thunlich ist, zu ertheilen. 
Selbige sind jedoch entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darum Nach- 
suchenden, oder auf das Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung darüber zu gründen; 
eine blose amtliche Beglaubigung gemeinderäthlicher oder ortsgerichtlicher Atteste ist als aus- 
reichend nicht anzusehen. 
é# 74. Die 
. Ueberweisung 
der Mannschaften an den Militärcommissar geschieht theils definitiv, theils provisorisch mittelst 
auszuhändigender Nationale (nationaliter). 
75. Definitiv zu überweisen sind alle Tüchtige mit Ausnahme der als Familien- 
ernährer anerkannten, sowie wegen Berufsbildung oder noch zu erwartender Körperlänge zurück- 
gestellten und der § 76 unter b und c aufgeführten Mannschaften. 
6& 76. Eine provisorische Ueberweisung findet Statt 
à) bei denjenigen, welche durch Krankheit an der Gestellung behindert worden sind, 
b) bei noch unentschiedener Würdigkeit, oder wegen eingewendeten Recurses und 
Z) wenn die Einstellung in das Militär noch von der Entscheidung des Generalstabs- 
arztes abhängig ist (S 47). 
& 77. Sind provisorisch überwiesene Mannschaften nachträglich in das Militär einzu- 
stellen, so hat die vefinitive Ueberweisung derselben durch die betreffenden Amtshauptmann- 
schaften mittelst besonderen au das Kriegsministerium zu erstattenden Berichts, unter Beifügung 
der Geburts= oder Gestellscheine, auf welchen die Abgabe an das Militär zu bemerken ist, zu 
erfolgen. 
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