Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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gängiger Erörterung, mittelst gutachtlichen Berichts dem Kriegsministerium der definitiven Ent- 
schließung halber Anzeige zu erstatten. 
Im ersteren Falle wird das Kriegsministerium, wenn dasselbe das bei ihm unmittelbar 
eingegangene Stellvertretungsgesuch genehmigt hat, die Bezirksamtshauptmannschaft Behufs 
der Ausstellung eines Militärbefreiungsscheins davon in Kenntniß setzen. 
Gründen sich dergleichen Stellvertretungsgesuche auf beabsichtigte Auswanderung (6 71 aa 
des Gesetzes), so sind sie bei derjenigen Behörde mit anzubringen, bei welcher um Entlassung 
aus dem Unterthanenverbande nachzusuchen ist. Von dieser wird unter Beifügung der über 
das eingeleitete Auswanderungsverfahren ergangenen Acten Bericht deshalb an die Bezirks- 
amtshauptmannschaft erstattet. Bei der Letzteren erfolgt auch die Erlegung des Einstands- 
geldes, jedoch erst dann, wenn das von ihr dem Kriegsministerium vorgetragene Stellver- 
tretungsgesuch von diesem genehmigt worden ist. 
Werden Auswanderungsgesuche bei der vorbezeichneten Behörde angebracht, in welchen um 
Dispensation von der Militärpflicht nicht, oder doch ohne das Erbieten zu Erlegung des gesetz- 
lichen Einstandsgeldes, gebeten wird, so hat diese Behörde nach vorgängigen Erörterungen über 
das Auswanderungsvorhaben der Dispensation von der Militärpflicht halber an das Kriegs- 
ministerium Bericht zu erstatten. 
§ 99. Soldaten, welche in den 6& 73 des Gesetzes bezeichneten Fällen um die Vergün- 
stigung, sich vertreten zu lassen, nachsuchen, haben ihre dießfallsigen Gesuche auf dem Dienst- 
wege bei der ihnen zunächst vorgesetzten Commandobehörde anzubringen, bei dieser auch, im 
Falle der Genehmigung durch das Kriegsministerium, das Einstandsgeld zu erlegen. 
100. Ueber diejenigen Mannschaften, welche bei einer Aushebung von der Stellver- 
tretung Gebrauch gemacht haben, sind von den Bezirksamtshauptmannschaften nach dem 
Schema unter XIII Listen anzufertigen, solche nach Ablauf der für die Zulassung zur Stell- 
vertretung bestehenden gesetzlichen Frist zu schließen und binnen der nächsten acht Tage an das 
Kriegsministerium einzusenden. 
*101. Die Einrechnung der bei den Amtshauptmannschaften und beziehendlich Com- 
mandobehörden eingezahlten Einstandsgelder zum Stellvertretungsfonds hat nach besonderer 
Anordnung des Kriegsministeriums zu erfolgen. 
Jeder Einsteller erhält nach bewirkter Bezahlung der Einstandssumme einen nach dem 
Schema unter XIV ausgestellten Befreiungsschein, beziehendlich einen Militärabschied, und 
wird dadurch seiner Verpflichtung zum Militärdienste entbunden. 
102. Die Einstandssummen werden in zinsbaren Staatspapieren bei der Depositen- 
hauptcasse niedergelegt. 
103. Die verfallenen Zinsen werden zu Anfange der Monate Januar und Juli jeden 
Jahres durch Vermittelung der Wirthschaftsverwaltungen auf namentliche, von den Partei-
	        
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